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OGH stärkt Verbraucherschutz bei grenzüberschreitenden Vermögensanlagen

Der Oberste Gerichtshof hat mehrere Klauseln in Treuhandverträgen für geschlossene Fonds für unzulässig erklärt.
Von Redaktion
11. Januar 2021

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG wegen unzulässiger Klauseln in ihren Treuhandverträgen mit österreichischen Anlegern geklagt. Die beanstandeten Klauseln stehen in Zusammenhang mit der Verwaltung von Beteiligungen an Immobilien- und Schiffsfonds des deutschen Emissionshauses MPC und sahen unter anderem eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts sowie weitreichende Haftungsfreizeichnungen vor. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab dem VKI nun in vollem Umfang Recht und erklärte alle eingeklagten Klauseln für unzulässig. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Gilt deutsches oder österreichisches Recht?

Der VKI führte seit 2013 ein Verbandsverfahren gegen die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg. Die TVP ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der deutschen MPC-Gruppe. Sie verwaltet als Treuhänderin die Beteiligungen der österreichischen Anleger an mehreren Immobilien- und Schiffsfonds des Emissionshauses MPC. Im Verfahren war es zunächst strittig gewesen, ob die Klauseln nach deutschem oder österreichischem Recht zu prüfen sind bzw. ob die in den Verträgen enthaltene Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts zulässig ist. Der dazu vom OGH angerufene Europäische Gerichtshof (EuGH) gab dem VKI in dieser Frage bereits im Jahr 2019 Recht und stellte klar, dass die Treuhandverträge österreichischem Recht unterliegen und die Rechtswahlklausel unzulässig ist.

Haftungsfreizeichnungen unzulässig

Jetzt liegt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vor, nach der auch alle anderen eingeklagten Klauseln unzulässig sind. Darunter eine Vereinbarung zum Erfüllungsort in Deutschland, die bei Überweisungen des Verbrauchers auf ein österreichisches Konto als Zahlstelle das Verzögerungs- und Insolvenzrisiko von Weiterüberweisungen nach Deutschland auf den Verbraucher überwälzte. Ebenfalls unzulässig sind die weitgehenden Haftungsfreizeichnungen für leichte Fahrlässigkeit, bezüglich der Angaben zur Werthaltigkeit der Beteiligung und im Emissionsprospekt sowie die Beschränkung der Haftung der Treuhänderin auf die Zeichnungssumme. Des Weiteren beurteilte das Gericht die Verkürzung der Verjährung von Ansprüchen des Anlegers auf sechs bzw. 12 Monate, eine Zugangsfiktion für Mitteilungen an die Anleger und Gerichtsstandsklauseln, die eine ausschließliche Zuständigkeit in Deutschland begründen, als gesetzwidrig.

Der OGH erklärte auch die Verpflichtung der Anleger, die Treuhänderin von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Treuhandverhältnis freizustellen, für unwirksam. Auf diese Klausel hatte sich die TVP in der Vergangenheit bei mehreren Fonds in Zusammenhang mit Ausschüttungsrückforderungen berufen.

Quelle: VKI



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