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OGH kritisiert Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz

In einer Stellungnahme bemängelt der Oberste Gerichtshof den Regierungsentwurf für ein HinweisgeberInnenschutzgesetz unter anderem als teils unverständlich formuliert und den Zweck der EU-Richtlinie konterkarierend.
Von Redaktion
18. Juli 2022

Am Freitag voriger Woche endete die Begutachtungsfrist für den österreichischen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz. Laut „Wiener Zeitung“ sind 40 Stellungnahmen eingegangen, darunter etwa von der Industriellenvereinigung (IV) und der Arbeiterkammer (AK).  

Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich zum Entwurf für das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) geäußert und diesen teils harsch kritisiert.  

So heißt es in der Stellungnahme (Link zum Volltext siehe Infobox), die umzusetzende EU-Richtlinie sei logisch aufgebaut und gut verständlich aufgebaut. Demgegenüber sei der Regierungsentwurf zum Teil umständlich formuliert, weise eine Reihe unbestimmter Begriffe und wenig determinierter Regelungen auf und bürde den Hinweisgebern vor Abgabe einer Meldung zum Teil undurchführbare Überprüfungen auf. Dies konterkariere den Gesetzeszweck, der in § 1 des Entwurfs darin gesehen wird, „einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen für Hinweise auf Rechtsverletzungen zur Verfügung zu stellen“. Um dieser Anforderung zu entsprechen, müssten die vorgeschlagenen Regelungen für den durchschnittlichen Hinweisgeber verständlich sein, damit er möglichst rechtssicher abklären kann, ob er vor möglichen Repressalien als Reaktion auf eine Meldung ausreichend geschützt ist, heißt es von Seiten des OGH. Sei dies aufgrund der Regelungsdichte und Komplexität des Regelungssystems nicht möglich, so könne die Zielsetzung, die mögliche Hinweisgeber ermutigen soll, Verstöße (in erster Linie) gegen Unionsrechts zu melden und aufzuklären, nicht erfüllt werden.  

In diesem Zusammenhang ruft der OGH auch die Legistischen Richtlinien in Erinnerung, wonach Rechtsvorschriften (unter anderem) knapp und einfach zu fassen und leicht lesbar sein sollen.

 

Quelle: OGH

 

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