OGH: Beweismittel vs. Datenschutz
20. September 2022
Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO bestand kein generelles Beweisverwertungsverbot rechtswidrig erhaltener Beweismittel. In einem aktuellen Fall (OGH 24. 8. 2022, 7 Ob 121/22b) hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) damit befasst, wie sich die Rechtslage nach Inkrafttreten der DSGVO darstellt.
Unerwünschte Videoaufnahmen
Im anhängigen Fall waren die beiden Streitparteien in zahlreiche Rechtsstreitigkeiten verwickelt. Zu entscheiden hatte der OGH u.a., ob ein auf dem Grundstück der Antragstellerin aufgenommenes Video, das diese und den Antragsgegner zeigt, zur Beweisführung verwendet werden darf, obwohl die Aufnahme gegen die DSGVO verstößt.
Entscheidung: Opferschutz schlägt allgemeines Persönlichkeitsrecht
Laut OGH-Entscheidung kann in einem Provisorialverfahren zum Schutz vor Gewalt eine Interessenabwägung hinsichtlich DSGVO dahingestellt bleiben, weil eine solche jedenfalls zugunsten der Antragstellerin ausginge. Gerade in Provisorialverfahren, die dem Opferschutz dienen, komme dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seines zivilrechtlichen Anspruchs besonderes Gewicht zu. Hingegen könnten die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht resultierenden Befugnisse des Antragsgegners grundsätzlich nicht so weit reichen, die Wahrheitsfindung als solche zu verhindern und damit den Opferschutz zu konterkarieren.
Der Antragsgegner hat dem Gericht zufolge auch keine Gründe vorgebracht, die über das bloß unerwünschte Fotografieren hinaus eine Beeinträchtigung seiner Interessen erkennen ließen.
Kein generelles Beweisverwertungsverbot
Der Oberste Gerichtshof geht somit davon aus, dass auch nach Inkrafttreten der DSGVO kein generelles Beweisverwertungsverbot für Beweismittel besteht, die nach den Datenschutzbestimmungen rechtswidrig erlangt wurden.
Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion
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