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Kryptowährungen: Bilanz nach 1 Jahr mit schärferen AML-Regeln

Die Finanzmarktaufsicht zieht Bilanz nach einem Jahr schärferer Geldwäschebestimmungen für Dienstleister im Bereich virtuelle Währungen. Bisher registrierten sich 18 Marktteilnehmer.
Von Redaktion
08. Januar 2021

Vor rund einem Jahr wurden die Geldwäschebestimmungen für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen, die ihre Geschäftstätigkeit in Österreich erbringen oder von Österreich aus anbieten, verschärft. Sie haben sich seither vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) zu registrieren und unterliegen den Sorgfalts- und Meldepflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. 

Seit Inkrafttreten der neuen Regelungen wurden insgesamt 40 Anträge auf Registrierung bei der FMA eingebracht, in 18 Fällen erfolgte eine Registrierung. Von der Registrierungspflicht umfasst sind neben Tauschplattformen (virtuelle Währungen gegen Fiat-Währungen) und Wallet-Providern (Anbieter elektronischer Geldbörsen) auch jene Marktteilnehmer, die eine oder mehrere virtuelle Währungen untereinander tauschen, virtuelle Währungen übertragen, oder Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen erbringen. Bei den 18 registrierten Unternehmen handelt es sich großteils um Dienstleister, die elektronische Geldbörsen und Tauschplattformen betreiben.  

Auch in Zukunft bleibt das Thema virtuelle Währungen im Fokus: Die laufende Aufsicht über bereits registrierte Unternehmen stellt einen Aufsichtsschwerpunkt der FMA im Jahr 2021 dar. Ziel der FMA ist es nach eigenen Angaben, die Aufsichtsintensität der Größe des Unternehmens und seines Geschäftsvolumens sowie dem Risikogehalt der Dienstleistung und des Geschäftsmodells anzupassen und unter Wahrung der Technologieneutralität potenzielle Risikofaktoren, wie das Ausnützen von Anonymität oder die Verschleierung der Mittelherkunft zu identifizieren und zu mitigieren.  

Hintergrund

Die Registrierungspflicht für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen ist im FinanzmarktGeldwäschegesetz geregelt, und besteht seit 10. Jänner 2020. Erste Registrierungsanträge konnten bereits seit 1. Oktober 2019 bei der FMA eingebracht werden. Liegen der FMA Anhaltspunkte vor, dass ein Unternehmen eine Tätigkeit im Bereich der Dienstleistung in Bezug auf virtuelle Währungen ohne erforderliche Registrierung erbringt oder, dass es eine konzessionspflichtige Tätigkeit ohne Konzession anbietet, wird diese Tätigkeit unverzüglich untersagt. Zudem kann das Anbieten von Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen ohne Registrierung mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 EUR gestraft werden.

Quelle: FMA

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