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Kronzeugen & Bußgelder: Neue Leitlinien des Bundeskartellamts

Das Bundeskartellamt hat neue Leitlinien für das Kronzeugenprogramm und für die Bußgeldzumessung in Kartellverfahren veröffentlicht. Compliance-Maßnahmen werden künftig mildernd berücksichtigt.
Von Redaktion
19. Oktober 2021

Kronzeugenprogramme zeichnen sich dadurch aus, dass Kartellbeteiligten die Geldbuße vollständig erlassen oder ermäßigt werden kann, wenn sie dazu beitragen, ein Kartell zwischen Wettbewerbern aufzudecken. In Deutschland hat das Bundeskartellamt dazu bereits im Jahr 2000 allgemeine Verwaltungsgrundsätze erlassen und 2006 überarbeitet (sog. „Bonusregelung“). Anfang 2021 wurde im Zuge der 10. GWB-Novelle das Kronzeugenprogramm erstmals im Gesetz verankert und hierbei auch Vorgaben der europäischen ECN+-Richtlinie umgesetzt. Mit Hilfe der neuen Leitlinien zum Kronzeugenprogramm sollen Unternehmen, die in ein Kartell verstrickt sind, leichter einschätzen können, was auf sie zukommt und unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung vom Bußgeld oder eine Reduktion der Strafe in Betracht kommt. Das Bundeskartellamt hat in den Leitlinien zudem Konkretisierungen zur Gestaltung des Verfahrens und zur getroffen Ermessensausübung, u.a. zur Höhe der Ermäßigung, getroffen.

Höhe der Bußgelder – Compliance als Bonus

Mit den neuen Leitlinien zur Bußgeldbemessung will das Bundeskartellamt seine Bußgeldzumessung modernisieren. Geändert hat sich vor allem die Zumessungsmethodik, die sich noch mehr an der gerichtlichen Praxis orientiert. Maßgeblicher Gesichtspunkt bleibt aber laut Bundeskartellamt der von dem Kartellverstoß betroffene Umsatz. Insgesamt werde sich daher das Bußgeldniveau nicht wesentlich ändern. In den Leitlinien erläutert wird auch die mit der 10. GWB-Novelle in das Gesetz aufgenommene Möglichkeit, bestehende Compliance-Maßnahmen mildernd zu berücksichtigen, obwohl es zu einem Verstoß gekommen ist.

Die Leitlinien zum Download (PDF)

Quelle: Bundeskartellamt

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