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In Kraft: Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen

Sozialpartner und Industriellenvereinigung haben sich auf einen Generalkollektivvertrag geeinigt, der Maßnahmen zum Maskentragen in Betrieben und zur Anti-Diskriminierung von positiv Getesteten regelt.
Von Redaktion
14. September 2021

Um die arbeitsrechtlich und betrieblich notwendigen Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für regelmäßige COVID-19-Tests zu schaffen, haben sich Sozialpartner und Industriellenvereinigung im Jänner 2021 auf den Abschluss eines entsprechenden Generalkollektivvertrags zum Thema Corona-Tests und Maskenpflicht am Arbeitsplatz geeinigt, der bis 31. 8. 2021 galt.

Nunmehr haben die Sozialpartner einen neuen Generalkollektivvertrag abgeschlossen, der mit 1. 9. 2021 in Kraft trat und bis 30. 4. 2022 gilt.

Der Generalkollektivvertrag regelt die folgenden Punkte:

  • Neu ist die Bestimmung, dass der Arbeitgeber, wenn er das Tragen einer COVID-19-Schutz-Maske anordnet, diese Anordnung nicht gilt, wenn der Arbeitnehmer einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr („3-G-Nachweis“) vorweist. Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber zur Ermittlung der Daten zum 3-G-Status, ermächtigt. Der Arbeitgeber darf also einen „3-G-Nachweis des Beschäftigten verlangen.
  • So wie schon der alte besagt auch der neue General-KV, dass Arbeitnehmern, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 (COVID-19) zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen ist.
  • Außerdem gilt auch weiterhin, dass Arbeitnehmer wegen der Inanspruchnahme der im General-KV festgelegten Rechte sowie aufgrund eines positiven COVID-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden dürfen, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.
  • Bestehende Regelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
  • Verpflichtungen zu Schutzmaßnahmen, die sich aus anderen Gründen wie insbesondere Arbeitnehmerschutzvorschriften oder Hygienevorschriften abseits von COVID-19-Maßnahmen ergeben, bleiben von diesen Regelungen unberührt.

Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion

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