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Hotelvertrieb: Studie zu „Paritätsklauseln“ von Online-Plattformen

Das österreichische Verbot wettbewerbsbeschränkender Klauseln von Plattformen wie Booking.com hat die Online-Vertriebspraktiken der Hotels nicht wesentlich verändert, so eine Studie der EU-Kommission.
Von Redaktion
26. August 2022

Die Europäische Kommission hat den Hotelvertrieb im Zeitraum 2017 bis 2021 anhand einer repräsentativen Stichprobe aus sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Österreich, Polen, Schweden, Spanien und Zypern) untersucht. Die Studie zielte u.a. darauf ab festzustellen, ob sich die Vertriebspraktiken der Hotels in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden und sich im Vergleich zu einem ähnlichen Monitoring von 2016 Änderungen ergeben haben. Insbesondere sollte ermittelt werden, ob die Gesetze in Österreich und Belgien, die Online-Reisebüros die Anwendung weiter und enger Paritätsklauseln verbieten, zu Änderungen der Vertriebspraxis in diesen Mitgliedstaaten geführt haben.

Paritätsklauseln hindern Hotels daran, auf anderen Vertriebskanälen bessere Konditionen als auf der Website des Online-Reisebüros anzubieten. Weite Paritätsklauseln beziehen sich auf die Preise und andere Konditionen, die das Hotel auf allen anderen Vertriebskanälen anbietet. Enge Paritätsklauseln beziehen sich dagegen nur auf die Preise, die das Hotel auf seiner eigenen Website veröffentlicht. Zwischen 2015 und 2018 verabschiedeten Frankreich, Österreich, Italien und Belgien Gesetze, mit denen OTA die Anwendung von weiten und engen Paritätsklauseln im Hotelsektor verboten wurde. In Österreich trat das entsprechende Gesetz Ende 2016 in Kraft.

Die wichtigsten Ergebnisse der Marktstudie

Die Ergebnisse der Marktstudie lassen im Vergleich zu 2016 keine wesentlichen Veränderungen der Wettbewerbssituation im Hotelvertrieb in der EU erkennen:

  • Unabhängige Hotels erzielen 44% ihrer Übernachtungsumsätze über Online-Reisebüros (OTA). Dies ist ein leichter Anstieg gegenüber 2016.
  • Booking.com und Expedia sind nach wie vor die führenden OTA bei Hotelbuchungen, und es gibt keine Anzeichen für wesentliche Veränderungen bei den OTA-Marktanteilen oder für den Eintritt eines neuen Marktteilnehmers.
  • Die Provisionszahlungen der Hotels an OTA scheinen stabil geblieben oder leicht gesunken zu sein.
  • Die Unterschiede der von den Hotels angebotenen Zimmerpreise und Verfügbarkeit scheinen geringer geworden zu sein. Dies ist sowohl im Hinblick auf das Angebot der Hotels auf den Websites verschiedener OTA als auch bei einem Vergleich zwischen den Websites der Hotels und jenen der OTA festzustellen.
  • Einige OTA setzen offenbar kommerzielle Maßnahmen wie eine verbesserte/verminderte Sichtbarkeit auf der OTA-Website ein, um Anreize für Hotels zu schaffen, ihnen die besten Zimmerpreise und Konditionen zu bieten.
  • Die relative Bedeutung von Hotelbuchungskanälen (online/offline, direkt/indirekt) unterscheidet sich in den einzelnen Mitgliedstaaten etwas, doch es scheint keine signifikanten Unterschiede bei den Bedingungen für den OTA-Wettbewerb zu geben.
  • Die Gesetze in Österreich und Belgien, die die Anwendung weiter und enger Paritätsklauseln im Hotelgewerbe verbieten, haben offenbar keine wesentlichen Veränderungen der Vertriebspraktiken im Vergleich zu den anderen in der Studie untersuchten Mitgliedstaaten bewirkt.

Nächste Schritte

Die Ergebnisse der Studie werden von der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden bei ihren laufenden Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich des Vertriebs von Hotelübernachtungen berücksichtigt.

Das Gesetz über digitale Märkte („Digital Markets Act“), das voraussichtlich im Herbst in Kraft treten wird, könnte sich auch auf den Wettbewerb im Hotelvertrieb auswirken. Es soll sicherstellen, dass Plattformmärkte bestreitbar sind und Gatekeeper-Plattformen gewerblichen Nutzern faire Bedingungen bieten. Das Gesetz verbietet es Gatekeeper-Plattformen, weite oder enge Paritätsklauseln für den Einzelhandel oder gleichwertige kommerzielle Maßnahmen anzuwenden. Das Verfahren zur Benennung von Gatekeeper-Plattformen beginnt, sobald das Gesetz über digitale Märkte anwendbar wird, d.h. sechs Monate nachdem es in Kraft tritt.

Quelle: EU-Kommission

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