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Geldwäsche: Neue EU-Regeln zur Ein- und Ausfuhr von Bargeld in Kraft

Letzten Donnerstag sind neue Regeln zur Kontrolle von Bargeld bei der Ein- und Ausfuhr aus der EU in Kraft getreten. Ziel ist es, Geldwäsche zu bekämpfen und Terrorismusfinanzierungen zu unterbinden.
Von Redaktion
04. Juni 2021

Im Rahmen der neuen Regeln erweitert sich die Definition des Begriffs „Bargeld“ um Banknoten und Münzen, einschließlich Währungen, die nicht mehr im Umlauf sind, aber noch bei Finanzinstituten umgetauscht werden können. Des Weiteren zählen ab sofort auch Goldmünzen sowie Gold in Form z.B. von Barren oder Nuggets mit einem Mindestgoldgehalt von 99,5 Prozent als Barmittel.

  • Werden Bargeldmittel in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr versandt, kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen, die binnen 30 Tage vorliegen muss.
  • Gibt es Hinweise darauf, dass Bargeld mit kriminellen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden kann, so können die Zollbehörden von jetzt an auch bei Beträgen unter 10.000 Euro tätig werden.
  • Kann weder eine Offenlegungserklärung oder eine Barmittelanmeldung vorgelegt werden oder wenn Hinweise auf einen Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten vorliegen, können die Barmittel einbehalten werden.

Die neuen Vorschriften stellen auch sicher, dass die zuständigen Behörden und die nationalen Finanzermittlungsstellen in jedem Mitgliedstaat über die notwendigen Informationen verfügen, um Bewegungen von Barmitteln, die zur Finanzierung illegaler Aktivitäten verwendet werden könnten, zu verfolgen und zu bekämpfen.

Die Umsetzung der aktualisierten Vorschriften bedeutet, dass sich die neuesten Entwicklungen der internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU-Gesetzgebung widerspiegeln. 

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Verordnung (EU) 2018/1672 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden

Quelle: EU-Kommission

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