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EuGH stellt örtliche Zuständigkeit für Schadenersatzklagen bei Kartellverstößen klar

Bei Schadenersatzklagen nach Kartellverstößen regelt Art 7 Abs 2 EuGVVO 2012 nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die nationale örtliche Zuständigkeit der Gerichte.
Von Redaktion
21. Juli 2021

Im Fall eines europaweit gebildeten LKW-Kartells, bei dem illegale Preisabsprachen getroffen wurden, hat der EuGH bereits in einer früheren Entscheidung (Rechtssache C-451/18, Tibor-Trans) Klarstellungen über die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit getroffen. Demnach liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in jenem Mitgliedstaat, in dem sich der vom wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Markt befindet und nicht der Ort des ursächlichen Geschehens, also der Preisabsprachen. Davon ist laut EuGH nach Art 7 Abs 2 der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, kurz EuGVVO 2012, auszugehen.

Ein spanisches Gericht möchte dazu nun wissen, ob Art 7 Abs 2 EuGVVO 2012 nur die internationale Zuständigkeit regelt oder gleichzeitig auch die nationale örtliche Zuständigkeit.

Dazu stellt der EuGH klar:

Für Schadenersatzklagen in Bezug auf illegale Preisabsprachen für Gegenstände ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das geschädigte Unternehmen die betroffenen Gegenstände gekauft hat.

Hat das vom Kartell geschädigte Unternehmen die Gegenstände an mehreren Orten gekauft hat, ist jenes Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des klagenden Unternehmens befindet.

Volltext der Entscheidung

Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion

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