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EuGH: Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte erlaubt?

Eine Regelung, nach der ein Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, widerspricht der DSGVO nicht generell. Dies entschied der EuGH zu einem Vorabentscheidungsersuchen.
Von Redaktion
27. Juni 2022

Ausgangsfall

Bei der Kündigung einer Datenschutzbeauftragten berief sich ihr Arbeitgeber auf eine Umstrukturierungsmaßnahme, die zur Auslagerung der internen Rechtsberatungstätigkeit und der Datenschutzabteilung geführt habe. Im Verfahren über die Anfechtung der Kündigung gingen die Gerichte davon aus, dass die Kündigung unwirksam sei, weil Datenschutzbeauftragte nach deutschem Recht nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden könne und die vorliegende Umstrukturierungsmaßnahme keinen wichtigen Grund darstelle. Da jedoch eine minderheitliche Meinung in der Literatur annehme, die Verknüpfung des Kündigungsschutzes mit der Stellung des Datenschutzbeauftragten sei unionsrechtswidrig, legte das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vor. 

Entscheidung des EuGH

Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO zur Stellung des Datenschutzbeauftragten steht einer nationalen Regelung (hier: in Deutschland) grundsätzlich nicht entgegen, nach der ein Datenschutzbeauftragter, der bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigt ist, nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt. Ein solcher strengerer Kündigungsschutz darf allerdings die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigen. Dies wäre etwa der Fall, wenn dieser Schutz jede Kündigung eines Datenschutzbeauftragten verhinderte, auch wenn dieser nicht mehr die erforderlichen beruflichen Eigenschaften für die Erfüllung seiner Aufgaben besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt.

Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion

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