Deutschland setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie um
21. Mai 2023
Der deutsche Bundestag und der deutsche Bundesrat haben sich auf einen Kompromiss zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) geeinigt. Als Whistleblower (oder Hinweisgeber) werden Personen bezeichnet, die auf Rechtsverstöße in Unternehmen und Behörden, in denen sie beschäftigt sind, hinweisen, und dadurch zur Aufdeckung von Missständen und Verfolgung von Rechtsverstößen beitragen. Bislang waren Whistleblower oft wegen ihrer Meldungen Repressalien und Benachteiligungen ausgesetzt, die das nun verabschiedete Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) unterbinden soll. Es sieht u.a. einen gesetzlichen Rechtschutz für alle hinweisgebenden Personen vor, gebietet eine diskrete Behandlung von deren Identität und verbietet ungerechtfertigte Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing.
Bei Maßregelungen gilt die Beweislastumkehr
Ergreifen Arbeitgeber Maßnahmen gegen Whistleblower, gilt die Beweislastumkehr: Nach dem Gesetz müssen sie selber nachweisen, dass es sich nicht um Vergeltungsmaßnahmen handelt. Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz Unternehmen, Anstalten und Behörden interne Meldestellen einzurichten, an die sich die Hinweisgebenden wenden können.
Der Bundestag hatte bereits Ende 2022 eine erste Fassung des Gesetzes beschlossen, die aber vom Bundesrat verworfen wurde. Da auch eine überarbeitete Fassung keine Aussicht auf Zustimmung durch den Bundesrat hatte, wurde ein Vermittlungsausschuss eingerichtet, in dessen Rahmen jeweils 16 Vertreter des Bundestags und des Bundesrats sich auf einige Änderungen geeinigt haben.
Unternehmerfreundlicher Kompromiss
Der Kompromiss bringt Unternehmen einige Vorteile im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf. 1) Die geplanten Meldestellen müssen anonymen Meldungen nicht nachgehen. 2) Die Höhe der Bußgelder für Unternehmen, die keine Meldestelle bis zur vorgesehenen Frist einrichten, wurde von 100.000 auf 50.000 EUR gesenkt. Dabei gilt die Bußgeldandrohung erst sechs Monate nach der Veröffentlichung des Gesetzes. 3) Unternehmen dürfen die Einrichtung einer internen Meldestelle an einen unabhängigen „Dritten“ zu delegieren. Eine „unabhängige und vertrauliche Stelle“ kann auch bei einer Konzerngesellschaft eingerichtet werden, die für mehrere selbstständige Unternehmen des Konzerns zuständig ist. 4) Hinweisgeber haben zwar die Wahl, ob sie eine interne Meldestelle des Unternehmens oder eine externe Meldestelle von Behörden über Rechtsverstöße benachrichtigen. Aber in den Fällen, in denen intern gegen Missstände wirksam vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, sollen sie die Meldung bevorzugt an eine interne Meldestelle richten.
Bei Falschmeldungen besteht kein Schutz
Der Schutz von hinweisgebenden Personen besteht nicht, wenn diese vorsätzlich Falsches anzeigen. Wer böswillig falsche Verdächtigungen verbreitet, ist weiterhin zu Schadenersatz verpflichtet. Aber um mögliche Whistleblower nicht abzuschrecken, hat der Gesetzgeber die Latte für die Richtigkeit von Hinweisen nicht zu hoch gehängt. Stellt sich nachträglich heraus, dass die gemeldeten Informationen nicht zutreffen, aber die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung von deren Richtigkeit ausgehen konnte, wird sie durch das HinSchG geschützt.
Das Gesetz soll nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt einen Monat nach der Veröffentlichung in Kraft – voraussichtlich Mitte Juni 2023.
Quellen: Bundesregierung, DICO, HaufeAutoren

Redaktion
Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance Welt. Unser Ziel ist es Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu u...