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„Green Finance“: EU-Kommission stuft Gas- und Kernenergie als nachhaltig ein

Nach Auffassung der EU-Kommission können private Investitionen in Gas- und Kernenergie zur Dekarbonisierung in Europa beitragen. Daher werden diese nun als nachhaltig klassifiziert.
Von Redaktion
02. Februar 2022

Die Europäische Kommission hat heute einen ergänzenden delegierten Taxonomie-Rechtsakt zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel vorgelegt, der bestimmte Gas- und Kernenergietätigkeiten abdeckt. Das Kollegium der Kommissionsmitglieder hat eine politische Einigung über den Rechtsakt erzielt, der förmlich angenommen wird, sobald die Übersetzungen in alle EU-Sprachen vorliegen.

Grüne Finanzierung fördern

Damit die EU bis 2050 klimaneutral werden kann, bedarf es umfangreicher privater Investitionen. Durch die EU-Taxonomie sollen private Investitionen in Tätigkeiten gelenkt werden, die notwendig sind, um Klimaneutralität zu erreichen. Die Taxonomie-Klassifikation gibt nicht den Ausschlag dafür, ob eine bestimmte Technologie Teil des Energiemixes eines Mitgliedstaats ist oder nicht. Ziel ist, den Übergang zu beschleunigen, indem auf alle möglichen Lösungen zur Verwirklichung der EU-Klimaziele zurückgegriffen wird.

Gestützt auf wissenschaftliche Gutachten und angesichts des derzeitigen technischen Fortschritts ist die Kommission der Auffassung, dass privaten Investitionen in Gas- und Kernenergietätigkeiten eine Rolle beim Übergang zukommt. Die in dem Rechtsakt erfassten Gas- und Kernenergietätigkeiten stehen nach Auffassung der Kommission im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU und helfen dabei, den Übergang von umweltschädlicheren Tätigkeiten wie der Kohleverstromung zu einer klimaneutralen Zukunft mit überwiegend erneuerbaren Energieträgern beschleunigen.

Nächste Schritte

Sobald der ergänzende delegierte Rechtsakt in alle EU-Sprachen übersetzt ist, wird er den Mitgesetzgebern förmlich übermittelt, damit sie ihn prüfen können.

Wie bei den anderen delegierten Rechtsakten zur Taxonomieverordnung haben das Europäische Parlament und der Rat (die der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Taxonomieverordnung übertragen haben) vier Monate Zeit, den Rechtsakt zu prüfen und, falls sie es für notwendig erachten, Einwände zu erheben. Beide Organe können eine Verlängerung der Frist um weitere zwei Monate beantragen. Der Rat hat das Recht, ihn mit verstärkter qualifizierter Mehrheit abzulehnen, d. h., dass mindestens 72 % der Mitgliedstaaten (mindestens 20 Mitgliedstaaten), die mindestens 65 % der Bevölkerung der EU vertreten, Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erheben müssen. Das Europäische Parlament kann ihn mit einer Mehrheit (mindestens 353 Abgeordnete) im Plenum ablehnen.

Nach Ablauf dieser Frist und sofern weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben, tritt der ergänzende delegierte Rechtsakt in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2023.

Quelle: EU-Kommission

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