Zwei neue Entscheidungen der Datenschutzbehörde
07. November 2019
1. Partielle Löschung bestimmter Daten im Rahmen eines Kunden-Bonusprogramms
Anlassfall
Der Teilnehmer eines Kunden-Bonusprogramms (Beschwerdeführer) eines Einzelhandelsunternehmens (Beschwerdegegnerin) verlangte die Löschung gewisser personenbezogener Daten (u.a. zu Einkaufs-Orten und -Zeitpunkten), während andere (u.a. Stammdaten) im System bleiben sollten. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass es eine partielle Datenlöschung technisch nicht möglich sei.
Entscheidung
Die Datenschutzbehörde hielt zunächst fest, dass ein partieller Antrag auf Löschung im Hinblick auf gewisse Daten grundsätzlich möglich ist. Ein Verantwortlicher kann sich seiner in der DSGVO postulierten Verpflichtungen nicht dadurch entziehen, indem er keine entsprechenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen trifft. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die angebotene vollständige Löschung aller seiner Daten für den Kunden mit keinen nennenswerten wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.
Im Ergebnis gestand die Datenschutzbehörde der Beschwerdegegnerin einen Spielraum für die Ausgestaltung ihres Kunden-Bonusprogramms im Rahmen der Privatautonomie und im Rahmen ihrer Erwerbsfreiheit zu. Sie war nicht angehalten ihr System so umzugestalten, um eine partielle Löschung zu ermöglichen.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, die Entscheidung (Bescheid vom 23. Juli 2019 zur GZ DSB-D123.822/0005-DSB/2019) ist rechtskräftig.
2. Zulässigkeit der automatisierten Kennzeichenerfassung bei einer Parkgarage zwecks Abrechnung der Garagennutzung
Anlassfall
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die Betreiberin eines größeren Einkaufszentrums, die die Parkgarage betreibt. Bei der Einfahrt in die Parkgarage wurde vor Passieren des Einfahrtsschrankens durch eine Kamera automatisiert das Kennzeichen des PKW des Beschwerdeführers erfasst. Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot, da – zusammengefasst – die Benutzung der Parkgarage nur dann möglich sei, wenn man die automatisierte Erfassung des Kennzeichens dulde. Die Beschwerdegegnerin stützte die gegenständliche Verarbeitung auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Entscheidung
Die Datenschutzbehörde hielt zunächst fest, dass die automatisierte Kennzeichenerfassung zwecks Abrechnung der Garagennutzung nicht unüblich sei. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen angeführt, um die Interessen des Beschwerdeführers zu wahren, u.a. durch sofortige Löschung der personenbezogenen Daten nach Abwicklung der Abrechnung.
Die Datenschutzbehörde sieht die berechtigten Interessen in der Raschheit und Effizienz einer solchen Verarbeitung gelegen, um solche Kurznutzungsverträge abzuwickeln. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer keine berechtigten Interessen ins Treffen geführt, insbesondere hat die Beschwerdegegnerin die Daten des Beschwerdeführers auch zu keinem anderen Zweck als zur Abwicklung der Abrechnung verarbeitet.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und die Entscheidung (Bescheid vom 4. Juli 2019 zur GZ DSB¬D123.652/0001-DSB/2019) ist rechtskräftig.
(Quelle: DSB Newsletter)
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