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Hamburg: Strafen wegen unzulässiger Datenübermittlungen in die USA

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat nach Wegfall der Safe-Harbor-Regelung 35 Unternehmen in Bezug auf Datenübermittlungen in die USA überprüft. Nun wurden rechtskräftig erste Bußgelder verhängt, weitere Verfahren sind noch offen.
Von Redaktion
08. Juni 2016

Der EuGH hat die Safe Harbor-Entscheidung im Oktober 2015 aufgehoben und damit einen wesentlichen Pfeiler für eine rechtmäßige Datenübermittlung an US-Unternehmen für unwirksam erklärt.

Daraufhin wurden durch den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Prüfungen bei 35 international agierenden Hamburger Unternehmen durchgeführt.

Die Prüfungen haben einer Presseaussendung zufolge ergeben, dass die überwiegende Mehrheit der Unternehmen den Datentransfer im Rahmen einer mehrmonatigen Umsetzungsfrist rechtzeitig auf sogenannte Standardvertragsklauseln umgestellt hat. Einige wenige Unternehmen hätten aber auch ein halbes Jahr nach Wegfall der Safe Harbor-Entscheidung keine zulässige Alternative geschaffen.

Während einige der eingeleiteten Verfahren noch nicht abgeschlossen wurden und andere Prüfungen noch laufen, sind mittlerweile drei Bußgeldbescheide wegen der unzulässigen Übermittlung von Mitarbeiter- und Kundendaten in die USA rechtskräftig geworden. Die betroffenen Unternehmen haben nach Einleitung des Bußgeldverfahrens ihre Übermittlungen rechtlich auf Standardvertragsklauseln umgestellt.

Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, sagte, dass abzuwarten bleibe, ob die Nachfolgeregelung zu Safe Harbor, der Privacy Shield, den die EU-Kommission Ende Februar vorgelegt hat, ein angemessenes Datenschutzniveau herstelle. Weiter sagte er: „Daran waren nicht zuletzt seitens der Art. 29-Datenschutzgruppe, dem gemeinsamen Gremium der Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten,  erhebliche Zweifel geäußert worden. EU-Kommission und US-Regierung sind hier aufgefordert, den Entwurf in wesentlichen Punkten nachzubessern. Vor diesem Hintergrund wird auch über die Zulässigkeit der derzeit nicht beanstandeten alternativen Übermittlungsinstrumente, insbesondere sogenannter Standardvertragsklauseln, zu entscheiden sein.“

(Quelle: HmbBfDI)

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