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XXXLutz: Kartellrechtliche Grenzen bei Sonderrabatten

Das Möbelhaus XXXLutz nimmt auf Drängen des deutschen Bundeskartellamtes hin Abstand von seiner pauschalen Forderung nach 7,5 Prozent „Jubiläumsrabatt“ gegenüber seinen Lieferanten.
Von Redaktion
28. Februar 2020

Stattdessen hat das Unternehmen den Rabatt, der für sechs Monate im Jahr 2020 gelten sollte, nun mit jedem Lieferanten individuell verhandelt und Gegenleistungen für den Rabatt vereinbart. Vor diesem Hintergrund sieht das Bundeskartellamt von einer weiteren Prüfung des Sachverhaltes ab.

XXXLutz hatte seine Lieferanten aufgrund des 75-jährigen Firmenjubiläums im Jahr 2020 pauschal zu einem Rabatt in Höhe von 7,5 Prozent für zwei Dreimonatszeiträume aufgefordert. Nachdem das Bundeskartellamt Bedenken geäußert hatte, ist XXXLutz dazu übergegangen, mit seinen Lieferanten über die Höhe und Dauer etwaiger Rabatte individuell zu verhandeln. Der Rabatt fiel schließlich durchschnittlich deutlich niedriger aus als zunächst gefordert. Das Unternehmen hat zudem allen Lieferanten, mit denen ursprünglich keine Gegenleistung für den Rabatt vereinbart wurde, eine solche angeboten und zudem mit allen Lieferanten die jeweilige Gegenleistung schriftlich festgehalten.

XXXLutz hat sämtliche getroffene Vereinbarungen dem Bundeskartellamt vorgelegt. Auf Basis dieser Dokumentation hat das Bundeskartellamt XXXLutz mitgeteilt, dass es keine weiteren Verfahrensschritte unternehmen wird. Dementsprechend wird das Amt auch keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der ursprünglich erhobenen Forderungen treffen.

Von einer weitergehenden Untersuchung der Angemessenheit der jeweiligen Gegenleistungen wurde angesichts der deutlich reduzierten und zeitlich begrenzten Rabatte abgesehen.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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