Wann sind Bonitätsauskünfte im Internet „öffentlich“?
31. Januar 2018
Ehrbeleidigung durch öffentlich zugängliche Bonitätsdaten?
Die Beklagte ist Betreiberin einer Wirtschaftsauskunftei. Sie stellt ihren Kunden kostenpflichtig Wirtschafts- und Bonitätsauskünfte über Personen und Unternehmen zur Verfügung – auch online. Die Kunden erhalten nach Zahlung einer Jahresgebühr mittels PIN-Code Zugang zu den Bonitätsdaten im Internet.
Daraus schließt die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung, es handle sich dabei um öffentliche Daten, und zwar nicht bloß im Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), sondern auch vor dem Hintergrund des § 1330 Abs 2 ABGB (Ehrbeleidigung). Dort heißt es im letzten Satz: „Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.“
„Öffentlich“ oder „nicht öffentlich“?
Die eingeschränkte Haftung des Mitteilenden – sprich der beklagten Auskunftei – hängt also davon ab, ob es sich tatsächlich um eine „nicht öffentlich vorgebrachte“ Mitteilung handelt. Dem OGH zufolge ist Öffentlichkeit dann anzunehmen, wenn keine Gewähr besteht, dass die Mitteilung innerhalb eines relativ kleinen oder aber zumindest sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis bleibt. Diesen Überlegungen komme besondere Bedeutung zu, wenn die Mitteilungen nicht auf postalischem Weg, sondern via Internet verbreitet werden, erreichen sie doch auf diese Weise potenziell einen noch viel größeren Empfängerkreis.
Besondere Pflichten bei Online-Mitteilungen
Den Verbreiter treffen in einem solchen Fall deshalb besondere Pflichten, Vorkehrung dafür zu schaffen, dass die Mitteilung über einen „sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinausgelangt“.
Wenn der Mitteilungsverbreiter die Kunden zur Geheimhaltung verpflichtet – allenfalls sogar unter Androhung von Strafe – könne dies, so der OGH, ein angemessenes Mittel darstellen. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Einhaltung dieser Verpflichtung gewährleistet ist. Der ausdrückliche Hinweis auf die Vertraulichkeit der Mitteilungen reiche nicht aus, wenn alle Beteiligten und auch der Verbreiter wissen, dass eine solche nicht gewahrt werden kann.
Im vorliegenden Fall müssen nun vom Erstgericht Feststellungen getroffen werden, ob die Beklagte ihren aufgezeigten Verpflichtungen zur Einhaltung der Vertraulichkeit in angemessener Weise nachgekommen ist oder nicht.
Weblink
Volltext der Entscheidung (OGH, 21. 11. 2017, 6 Ob 151/17z)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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