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Urteil: Verstöße gegen die DSGVO als Wettbewerbsverstoß

Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Das hat das Landgericht Würzburg mit Beschluss vom 13. September 2018 entschieden. Wird durch die Entscheidung die befürchtete Abmahnwelle ausgelöst?
Von Redaktion
18. Oktober 2018

Die neue europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2018 in Kraft treten und soll vor allem den Schutz personenbezogener Daten verbessern. Gleichzeitig stellte die DSGVO viele Unternehmen bezüglich des Datenschutzes vor neue Herausforderungen. Die deshalb vielfach befürchtete Abmahnwelle ist bislang allerdings ausgeblieben, stellt die Kölner Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte fest. Das könne sich nach dem aktuellen Beschluss des Landgerichts Würzburg allerdings ändern (11 O 174/18 UWG), heißt es in einer Aussendung. Das Gericht entschied, dass ein Verstoß gegen die DSGVO als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen werden kann und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Kommt DSGVO-Abmahnwelle?

Weil Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht es den Mitbewerbern erlauben, gegen diese Verstöße beispielsweise mit Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen vorzugehen, ist diese Entscheidung von weitreichender Bedeutung, erklären GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall erfüllte die Webseite einer Rechtsanwältin nicht die Anforderungen der DSGVO. Die Webseite bot die Möglichkeit, über ein Kontaktformular Daten zu erheben. Dennoch fehlte die nötige Verschlüsselung der Homepage. Zudem fielen die nur sieben Zeilen umfassenden Datenschutzhinweise im Impressum reichlich dünn aus. In der Datenschutzerklärung fehlten z.B. Angaben zu den Verantwortlichen, zur Erhebung, Verwendung und Speicherung personenbezogener Daten, zur Verwendung von Cookies und vor allem auch zu den Rechten der Webseiten-Besucher wie dem Widerspruchsrecht. Auch unter dem Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg und des OLG Köln wertete das LG Würzburg die Verstöße gegen die DSGVO als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, sodass auch ein Wettbewerber legitimiert gewesen war, seine Ansprüche geltend zu machen.

Erhöhte Anforderungen an Datenschutz-Compliance

Unternehmen und Gewerbetreibende sollten die Anforderungen der DSGVO ernst nehmen, da es bei Verstößen zu hohen Schadensersatzforderungen kommen kann. Dies stellt auch erhöhte Anforderungen an die Datenschutz-Compliance im eigenen Unternehmen.

(Quelle: GPR Rainer Rechtsanwälte)

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