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Waldbeeren Fruchtschnitte

Was erwarten Sie sich, wenn Sie beim Einkaufen im Regal mit diversen (Müsli-)Riegeln und ähnlichen Leckereien auch eine „Waldbeeren Fruchtschnitte“ sehen? Bitte definieren Sie Ihre Erwartungen, bevor Sie jetzt weiterlesen.
Von Mag. Barbara Tuma
15. März 2011

Getrocknete Heidelbeeren und Brombeeren in einem bissfesten Riegel aus verschiedensten Körnern? Waffel-Schichten mit Frucht-Creme dazwischen, in der die kleinen Kernchen von Walderdbeeren und Himbeeren nur darauf warten, sich zwischen Ihren Zähnen festzusetzen? Oder erwarten Sie als angelerneter Lebensmittelzyniker eine kauresistente Masse aus künstlichen Aromen, Geschmacksverstärkern, Fett und Zucker?

Was auch immer Ihre Erwartungen sind, Sie können hier nun feststellen,  ob Sie der Oberste Gerichtshof als Durchschnittsverbraucher  einstufen würde.

In einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage (4 Ob 228/10y) hatte die Klägerin dem beklagten Unternehmen vorgeworfen, seine „Waldbeeren Fruchtschnitte“ enthalte keine Waldbeeren, sondern nur einen geringen Anteil (2,6 %) an Mehrfruchtsaftkonzentrat aus Waldbeeren. Aufgrund der Bezeichnung als „Waldbeeren Fruchtschnitte“ und der Verpackungsgestaltung, die ausschließlich naturgetreue Waldbeeren aufweise, rechne der Konsument damit, in der Schnitte insbesondere die teureren und gesünderen Waldbeeren vorzufinden, nicht in erster Linie Apfelpulver und getrocknete Äpfel, Rosinen und Marillen, die nur mit 2,6 % Beerensaftkonzentrat angereichert seien. Es liege daher eine irreführende Geschäftspraktik im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Aufgrund der Aufmachung der Verpackung habe der Verbraucher keinen Grund, die klein gedruckte Zutatenliste zu lesen und die dort angeführten Mengenverhältnisse zu hinterfragen. Die Zutatenliste schließe daher die Irreführungseignung der Aufmachung nicht aus.

Der Oberste Gerichtshof stimmte der Klägerin darin zu, dass die Zusammensetzung eines Produkts zu dessen wesentlichen Merkmalen gehört und zu den Informationen über die Zusammensetzung einer Ware nicht nur das Zutatenverzeichnis zählt, sondern auch und gerade die Bezeichnung einer Ware. Denn die Bezeichnung eines Produkts ­– so der OGH –löst bei dem angesprochenen Kundenkreis Erwartungen aus, etwa über die stoffliche Beschaffenheit und die damit verbundene Qualität, und veranlasst aufgrund dieser Erwartungen die wirtschaftliche Entscheidung für oder gegen den Kauf.

Ob die angesprochenen Kunden durch eine Geschäftspraktik in die Irre geführt werden, ist nach dem Gesamteindruck zu beurteilen. Maßstab bzw „Maßfigur“ ist dabei ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher, ein mündiger Konsument also. 

Und was erwartet also der mündige Konsument, der Durchschnittsverbraucher, nach Ansicht der OGH von einer „Waldbeeren Fruchtschnitte“?

Eines gleich vorweg: Er erwartet NICHT die Verwendung ganzer Früchte oder eine – im Verhältnis zu anderen Obstzutaten – überwiegend aus Waldbeeren hergestellte Fruchtschnitte. Sagt der OGH. Ganze Früchte müsse er nämlich schon aufgrund der geringen Breite der Schnitte, deren fester Konsistenz und der längeren Haltbarkeit eines solchen Lebensmittels ausschließen. Außerdem könne er  ohne Kenntnis der Zutatenliste auch keine Vorstellung davon haben, in welchem Ausmaß die namensgebenden Früchte in der Schnitte enthalten sind.

Erwarten wird der Durchschnittsverbraucher allerdings, dass eine „Waldbeeren Fruchtschnitte“ aus echten Waldbeeren hergestellt ist (und nicht bloß aus Aromastoffen)  und auch nach solchen Früchten schmeckt.  In welchem mengenmäßigen Verhältnis die Grundmasse und namensgebende Obstsorte stehen, spiele in der Verbrauchererwartung und damit für die Kaufentscheidung hingegen nur eine untergeordnete Rolle.

Im Anlassfall war es daher ausreichend, dass für eine Fruchtschnitte von 40 g rund 10 g Waldbeeren zu einem Beerensaftkonzentrat verarbeitet wurden. Dass das Beerensaftkonzentrat dann nur einen Anteil von 2,6 % an der Gesamtmasse hatte, war nicht maßgeblich. Dem beklagten Unternehmen konnte  somit nicht vorgeworfen werden, die  „Waldbeeren Fruchtschnitte“ sei nicht aus echten Waldbeeren (sondern bloß aus Aromastoffen)  hergestellt. Dass die Fruchtschnitte nicht nach Waldbeeren schmeckt, wurde von der Klägerin nicht behauptet. Somit hat nach Ansicht des OGH also allein die Bezeichnung und die Gestaltung der Verpackung der „Waldbeeren Fruchtschnitte“ beim Verbraucher keine Erwartungen hervorgerufen, die das Produkt nicht erfüllt.

Und Sie? Dürfen Sie sich nun einen Durchschnittsverbraucher nennen?

Autoren

Barbara Tuma

Mag. Barbara Tuma

Mag. Barbara Tuma ist seit mehr als dreißig Jahren als juristische Fachredakteurin in der LexisNexis-Redaktion tätig. Bei ihrer Arbeit erhält sie – in allen Rechtsbereichen – Einblick in die neuest...