VwGH zur Bestellung von verantwortlichen Beauftragten im FMABG
01. März 2019
Das FMABG (§ 22 Abs 5 erster Satz) sieht vor, dass die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten „abweichend von § 9 Abs 2 VStG“ erst rechtswirksam wird, nachdem bei der FMA eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.
Das FMABG unterscheidet hier – anders als das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) – nicht, ob die verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe bestellt werden oder aus dem Kreis der „anderen Personen“.
Nach Ansicht des VwGH ist eine schriftlich Mitteilung an die FMA für die Wirksamkeit der Bestellung dann nicht erforderlich, wenn die verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe bestellt werden, sondern ausschließlich im Fall einer Bestellung aus dem Kreis der „anderen Personen“.
Im zweiten Fall hat dies das originäre Entstehen der Verantwortlichkeit dieser anderen Person zur Konsequenz, während gleichzeitig die Verantwortlichkeit der vertretungsbefugten Organe entfällt.
Weblink
Volltext der Entscheidung (VwGH 25. 1. 2019, Ro 2018/02/0016 ua)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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