Vorratsdatenspeicherung ist nun Gesetz
23. Mai 2011
Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes 2003 (BGBl I 2011/27) wird die RL 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt. Mit der Novelle der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes (BGBl I 2011/33) werden die notwendigen Anpassungen an die Änderungen des TKG 2003 vorgenommen.
Hauptgesichtspunkt der Gesetzesnovelle ist die Verpflichtung der Anbieter von Kommunikationsdiensten zur verdachtsunabhängigen Vorratsspeicherung von Daten für 6 Monate (das ist die von der RL vorgegebene Mindestdauer).
Die zu speichernden Daten sind abschließend aufgezählt (§ 102a TKG 2003); der Inhalt der Kommunikation und insb Daten über im Internet aufgerufene Adressen dürfen nicht gespeichert werden (§ 102a Abs 7 TKG 2003).
Welche Daten zu speichern sind, differiert nach den jeweiligen Anbietern (Anbieter von Internet-Zugangsdiensten, öffentlicher Telefondienste einschließlich Internet-Telefondiensten sowie von E-Mail-Diensten).
Die Anbieter sind nach Fristablauf zur Löschung der Daten verpflichtet.
Die Novelle des TKG 2003 ist mit 19. 5. 2011 in Kraft getreten. Die übrigen Änderungen treten grundsätzlich mit 1. 4. 2012 in Kraft.
Für Details siehe folgende Links auf die Bundesgesetzblätter:
(LexisNexis Redaktion)
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