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Vertikale Preisbindung: 6,5 Mio. Bußgeld gegen Heilmittelhändler

Das Bundeskartellamt hat gegen die WALA Heilmittel GmbH Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 6,5 Millionen Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, über Jahre hinweg Händler unter Druck gesetzt und dazu verpflichtet zu haben, die Preisempfehlungen WALAs für seine Naturkosmetikprodukte der Marke „Dr. Hauschka“ zu befolgen.
Von Redaktion
02. August 2013

Der Vertrieb der WALA-Produkte erfolgt überwiegend über Apotheken, Parfümerien, Kosmetikstudios, Kaufhäuser und Bio-Supermärkte. Das Bundeskartellamt hat das Unternehmen im Sommer 2009 durchsucht. Es reagierte damit auf zahlreiche Beschwerden von Einzelhändlern und Endverbrauchern.

Die Ermittlungen haben ergeben, dass WALA bereits spätestens seit 2003 mit verschiedenen Maßnahmen die Einhaltung der von WALA ausgesprochenen Preisempfehlungen für Produkte der Marke Dr. Hauschka durchgesetzt hat. So wurden die Verkaufspreise bei Fachhändlern regelmäßig durch den Außendienst kontrolliert und in Fällen der Unterschreitung Liefersperren angedroht und verhängt. Ab Sommer 2007 führte WALA ein selektives Vertriebssystem ausschließlich über ausgewählte Händler ein (Depotvertrag). Dabei wurden Abschluss und Aufrechterhaltung des Depotvertrages von der Einhaltung der empfohlenen Preise abhängig gemacht. Die Verträge enthielten auch Einschränkungen des Internetvertriebs, welche die Durchsetzung der vertikalen Preisbindung noch unterstützten. Darüber hinaus fanden sich Beweise dafür, dass WALA mit mehreren  bundesweit tätigen Fachhändlern unzulässige Absprachen über die Endverbraucherpreise für Dr. Hauschka-Kosmetik getroffen hatte.

Mit WALA und den verantwortlichen Mitarbeitern konnte eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt werden (sogenanntes „Settlement“). Das Unternehmen verpflichtete sich dem Bundeskartellamt gegenüber, die Depotverträge künftig so zu gestalten, dass sie nicht als Instrument der Preisbindung dienen können, verschiedene Händler gleich behandelt werden und der Internetvertrieb nicht unzulässig behindert wird. Die Neuverträge könnten je nach Ausgestaltung einer erneuten kartellrechtlichen Überprüfung unterliegen.

Das Bundeskartellamt ist der Auffassung, dass die Vorteile einer bevorzugten kartellrechtlichen Behandlung von selektiven Vertriebssystemen nur solange in Anspruch genommen werden können, wie diese nicht für kartellrechtswidrige Behinderungen des Wettbewerbs genutzt werden.

Das im Rahmen des Settlement ergangene Bußgeld berücksichtigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Zementkartell (siehe News vom ) und die neuen Leitlinien des Amtes für die Bußgeldzumessung (siehe News vom ). Dies führte im Ergebnis zu einer Verringerung des Bußgeldes.

Gegen die Entscheidung des Bundeskartellamtes kann Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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