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Urheberrechtsverstoß: OGH zur Haftung für Beauftragte

In einem Online-Stelleninserat hatte ein Medienunternehmen ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Genehmigung des Fotografen verwendet. Die Haftung für den Verstoß trifft den Auftraggeber des Inserats, auch wenn dieser von der rechtswidrigen Publikation im Internet nichts wusste.
Von Redaktion
22. Januar 2019

Der Anlassfall

Ein Vorarlberger Wirt erteilte im Februar 2017 einem Medienunternehmen den Auftrag, ein Stelleninserat in einem seiner Printmagazine zu schalten. Das Inserat wurde allerdings nicht nur gedruckt veröffentlicht, sondern zudem auch auf der Webpräsenz des Printmagazins, wobei es dort mit einer Präsentation des Wirtshauses verbunden war, bei dem ein Foto ohne Namensbezeichnung verwendet wurde. Der Urheber des Fotos, ein Berufsfotograf, hatte mit Hilfe eines Rechtsschutzverbandes gegen die Veröffentlichung auf Unterlassung geklagt.

Der beklagte Gastwirt legte gegen die stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts Revision ein. Er habe mit der Auswahl und der Verwendung der Fotos nichts zu tun gehabt. Ein Verstoß gegen Prüfpflichten oder sonstige Pflichten habe er daher nicht zu verantworten.

Die Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Nach Ansicht des OGH erfolgte die beanstandete Fotopublikation im Internet im Zusammenhang mit dem gewerblichen Tätigkeitsbereich des beklagten Gasthausbesitzers. Diesem wäre aufgrund der vertraglichen Beziehung zum Medienunternehmen die rechtliche Möglichkeit offen gestanden, sich die zu schaltenden Inserate zur Genehmigung vorlegen zu lassen und der Verletzungshandlung dadurch vorzubeugen.

Nach § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG kann der Inhaber eines Unternehmens auch dann auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine Urheberrechtsverletzung von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wurde. „Beauftragter“ ist jeder, der – ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen – aufgrund eines anderen Rechtsgeschäfts dauernd oder vorübergehend für das Unternehmen tätig wird.

Für die Haftung des Unternehmers ist wesentlich, dass die Verletzung dem Unternehmer zugutekommt und er aufgrund seiner Beziehung zum Geschäftspartner die rechtliche Möglichkeit hat, für die Abstellung des Verstoßes zu sorgen. Unter diesen Voraussetzungen haftet der Unternehmensinhaber auch für weisungswidriges Verhalten des Beauftragten, wenn er zumindest die rechtliche Möglichkeit zur Einflussnahme hatte.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH, 27. 11. 2018, 4 Ob 216/18w)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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