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Unerbetene Werbemails: Wo ist der „Tatort“?

Das Versenden von Direktwerbemails an Empfänger in Österreich ohne deren Zustimmung ist verboten, das gilt auch für Sendungen aus dem Ausland. Doch was, wenn die E-Mails des Empfängers über einen ausländischen Provider laufen, und sein Postfach gar nicht in Österreich situiert ist? Wo ist dann der „Tatort“? Dazu hat der VwGH jetzt eine Entscheidung getroffen.
Von Redaktion
13. Februar 2014

Im vorliegenden Fall hatte eine deutsche Firma eine E-Mail, in der ein Seminar beworben wurde, an den Empfänger mit der E-Mail-Adresse h***@u.***com gesendet. Dieser hatte keine Zustimmung zur Zusendung von Werbemails erteilt. Abgerufen wurde die Werbemail vom Empfänger an seinem Wohnort in Wien. Als Tatort nahm die belangte Behörde daher gem § 107 Abs 6 TKG 2003 Wien an.

Dagegen erhob die Versenderfirma Beschwerde vor dem VwGH, unter anderem mit der Begründung, dass der für die Tatortfiktion des § 107 Abs 6 TKG 2003 maßgebende Begriff „Anschluss“ im TKG 2003 nicht definiert sei. Bei E-Mails könne dies nur das elektronische Postfach des Teilnehmers sein, weil die unerbetene Nachricht lediglich dort einlange. Dort sei der „Netzabschlusspunkt“ bzw, die bestimmte „Netzadresse“, die den Teilnehmeranschluss ausmache. Diese liege hier in den USA.

Die Auffassung der belangten Behörde würde dazu führen, so die Beschwerdeführer, dass praktisch jeder Abruf einer E-Mail in Österreich erfasst wäre. Vom Absender sei damit nicht vorhersehbar und beeinflussbar, wo der Abruf der E-Mail erfolgt. Hinsichtlich des Tatorts sei daher auf den Standort des Servers abzustellen, auf dem die E-Mail zum Abruf bereit liegt.

Der VwGH wies die Beschwerde als unbegründet ab. Nach § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 sei die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt. Erfolge die Zusendung einer solchen elektronischen Post aus dem Ausland, sei zur Beurteilung des Tatorts auf den Ort abzustellen, an dem die unerbetene Nachricht vom Empfänger abgerufen wurde, weil die Strafbarkeit daran anknüpft, wo die verpönte Wirkung eintritt. Die verpönte Wirkung trete aber auf dem Endgerät ein, so die Richter: Auf den Standort des Servers kommt es somit nicht.

Wird daher von Deutschland aus eine E-Mail zu Zwecken der Direktwerbung an eine in den USA registrierte Domain gesendet, wobei sich auch der Namensserver in den USA befindet, die E-Mail aber in Österreich abgerufen wird, ist der Tatort daher dennoch in Österreich gelegen.

(LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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