Navigation
Seiteninhalt

SV-Anmeldung: Teure Fax-Panne

Mangelnde Sorgfalt bei der rechtzeitigen Sozialversicherungsmeldung neuer Mitarbeiter kann ins Geld gehen. In einem nun vom OGH entschiedenen Fall forderte die Krankenkasse 4.300 Euro Beitragszuschlag. Der Dienstgeber muss zahlen. Sein Hinweis auf ein technisches Gebrechen bei der Fax-Anmeldung fruchtete nicht.
Von Redaktion
17. April 2011

Im Zuge einer Kontrolle trafen Finanzbeamte (KIAB) am 6. November 2009 in einem Betrieb sieben Arbeiter ohne Sozialversicherungsmeldung an. Die Gebietskrankenkasse schrieb daraufhin dem Dienstgeber einen „Beitragszuschlag“ in Höhe von 4.300 Euro vor. Ein Beitragszuschlag kann (gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG) eingefordert werden, wenn Arbeitnehmer nicht vor Arbeitsantritt angemeldet werden. Der Beitragszuschlag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen: Einem „Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung“ á 500 Euro je nicht gemeldetem Arbeiter sowie einem „Teilbetrag für den Prüfeinsatz“ á 800 Euro. Bei der ersten verspäteten Anmeldung kann der „Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung“ unter Umständen entfallen und der „Teilbetrag für den Prüfeinsatz“ bis auf 400 Euro herabgesetzt oder eventuell ebenfalls erlassen werden.

Beschwerde: Das Fax funktionierte nicht

Im vorliegenden Fall legte der Dienstgeber gegen die Vorschreibung der GKK Beschwerde ein. Begründung: Einer seiner Mitarbeiter habe die „Aviso-Anmeldungen“ der betreffenden Dienstnehmer noch vor Arbeitsantritt in das Faxgerät gelegt, die Nummer der GKK gewählt und den Startknopf des Faxgerätes betätigt. Aus technischen Gründen sei jedoch die Versendung des Fax nicht erfolgreich gewesen, was erst am 9. November 2009 aufgefallen sei. Die rechtzeitige Erledigung der Anmeldungen sei somit vom Dienstgeber weder vorsätzlich noch fahrlässig vereitelt worden, sodass kein Beitragszuschlag zu verhängen gewesen wäre.

Beschwerde abgewiesen: Beitragszuschlag ist zu zahlen

Gemäß den Ausführungen des OGH ist der „Beitragszuschlag“ nicht als eine „Strafbestimmung“, sondern als ein „Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung“ zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher nicht zu untersuchen. Dass – wie der Dienstgeber im vorliegenden Fall behauptet – weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln vorliegt, sei demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG – anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG – nicht maßgeblich.

Der OGH hat die Beschwerde daher abgewiesen. In Hinblick darauf, dass sieben Personen nicht vor Arbeitsbeginn angemeldet wurden, geht der OGH auch nicht von lediglich „unbedeutenden Folgen des Meldeverstoßes“ aus (was in der Beschwerde auch nicht behauptet wird). Demnach ist es auch nicht möglich, den Beitragszuschlag zu reduzieren.

(LexisNexis Redaktion, red)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...