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OGH: Abwerben von Mitarbeitern Teil der Wettbewerbsfreiheit

Firmen dürfen Arbeitskräfte von Konkurrenten abwerben und ihnen dabei die Übernahme allfälliger Konventionalstrafen garantieren. Solange keine irreführenden Versprechungen dazukommen, bleibt eine solche Praxis im Rahmen eines fairen Wettbewerbs.
Von Redaktion
13. November 2014

Die Wettbewerbsfreiheit umfasst auch die Nachfrage nach Mitarbeitern. Unternehmen haben ebenso wenig einen Anspruch auf den Mitarbeiterbestand, wie sie einen Anspruch auf einen Kundenbestand haben. Dies hält der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil fest.

Das Abwerben oder Ausspannen von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist demnach für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es unter Verleitung zum Vertragsbruch erfolgt. Erst durch Hinzutreten besonderer Begleitumstände, die den Wettbewerb verfälschen, insbesondere, wenn das Abwerben unter Irreführung oder mittels aggressiver geschäftlicher Handlung vorgenommen wird, werde ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht, so die Richter.

Im Anlassfall warb das beklagte Unternehmen zwei Mitarbeiter von einem Mitbewerber ab und gab die Zusage, die durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitskräfte bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten.

Der OGH führt dazu weiter aus: „Eine Unlauterkeit des Abwerbens wird auch nicht allein dadurch begründet, dass von dem guten Angebot des Mitbewerbers eine attraktive Wirkung ausgeht: (Finanziell) interessante Vorteile sind Bestandteil jedes attraktiven Angebots, und die von ihnen ausgehende Beeinflussung ist daher nicht unlauter, sondern wettbewerbsimmanent. Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) oder sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist daher grundsätzlich zulässig. Ob der Mitbewerber gegenüber den anzuwerbenden Mitarbeitern eine Garantiezusage im dargelegten Sinn abgibt oder ihnen eine „Wechselprämie“ in Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe verspricht, macht wirtschaftlich betrachtet keinen Unterschied.“

Weblink

Volltext der Entscheidung – OGH 17. 9. 2014, 4 Ob 125/14g

(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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