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Online-Verkauf von Flugscheinen – unzulässige Voreinstellung

Der Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugtickets nicht als Voreinstellung eine Stornoversicherung vorsehen.
Von Redaktion
23. Juli 2012

Dies stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 19. 7. 2012 klar (C-112/11, ebookers.com Deutschland). Gemäß der VO (EG) 1008/2008 müssen fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden; ihre Annahme durch den Kunden muss auf ‚Opt-in‘-Basis (ausdrückliche Annahme) erfolgen.  

Der EuGH wies darauf hin, dass es dabei im Hinblick auf den Zweck dieser Schutzvorschrift unerheblich ist, ob die fakultative Zusatzleistung und die Zusatzkosten dafür von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Leistungserbringer angeboten werden; maßgeblich sei vielmehr, dass sie im Zusammenhang mit dem Flug selbst im Rahmen des Vorgangs zu dessen Buchung angeboten werden.

Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ erfasst daher auch im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und vom Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden. Der Vermittler von Flugreisen darf sohin beim Online-Verkauf von Flugscheinen nicht als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung vorsehen. Als „fakultative Zusatzleistung“ darf eine Reiserücktrittsversicherung nur in der Weise angeboten werden, dass eine ausdrückliche Annahme erforderlich ist („Opt-in“).

(LN Redaktion)

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