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Österreich/Liechtenstein: Anpassungen bei steuerlicher Kooperation

Liechtenstein und Österreich haben Änderungen ihres Abgeltungssteuerabkommens vereinbart.
Von Redaktion
18. Oktober 2016

Das Abgeltungssteuerabkommen zwischen den beiden Ländern ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Auf dieser Grundlage wurden in der Vergangenheit unversteuerte Vermögenswerte von österreichischen Steuerpflichtigen behandelt. Für die laufende Erfüllung der Steuerpflicht österreichischer Kunden in Liechtenstein erfolgte entweder die Meldung von Namen und Vermögenswerten oder die Leistung einer der österreichischen Steuer entsprechende Abgeltungssteuer oder Stiftungseingangssteuer. Gleichzeitig mit dem Abgeltungssteuerabkommen war mit einer Revision des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Liechtenstein und Österreich eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe nach dem OECD-Standard in Kraft getreten.

Seit dem 1. Jänner 2016 ist das revidierte Zinsbesteuerungsabkommen (AIA-Abkommen mit der EU) in Kraft, das einen gegenseitigen automatischen Informationsaustausch nach dem globalen Standard der OECD (Gemeinsamer Meldestandard) zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und Liechtenstein vorsieht.

Aufgrund einer für Österreich geltenden Ausnahmeregelung innerhalb der EU ist das AIA-Abkommen mit der EU für Liechtenstein im Verhältnis zu Österreich erst ab 1. Januar 2017 anwendbar.

Um Doppelgleisigkeiten bei der Anwendbarkeit des AIA-Abkommens mit der EU in Bezug auf Österreich und des Abgeltungssteuerabkommens zu vermeiden ist im Abänderungsprotokoll daher festgehalten, dass Konten und Depots von zum 31. Dezember 2016 bestehenden steuerlich transparenten Vermögensstrukturen sowie Konten und Depots von steuerlich intransparenten Vermögensstrukturen als „ausgenommene Konten“ unter dem AIA-Abkommen in Bezug auf dessen Anwendbarkeit zwischen Liechtenstein und Österreich anzusehen sind.

Für diese Konten und Depots bzw. Vermögensstrukturen ist das Abgeltungssteuerabkommen weiterhin anwendbar. Alle übrigen Konten oder Depots sind künftig ausschließlich vom AIA-Abkommen mit der EU erfasst.

(Quelle: Ministerium für Präsidiales und Finanzen)

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