OGH zur Löschung „sensibler Daten“ nach der DSGVO
07. März 2019
Im vorliegenden Pflegschaftsverfahren wurden dem Pflegschaftsgericht Daten über die Gesundheit der Klägerin, ihr Sexualleben, Empfängnisverhütung, ihre Gefühlswelt, Eheprobleme und Therapien vorgelegt, die auf einem PC gespeichert waren.
Dabei handelt es sich, so der OGH (OGH, 20. 12. 2018, 6 Ob 131/18k), um „sensible Daten“ nach der DSGVO (Art. 9), und zwar unabhängig davon, ob es sich um aktuelle oder auf die Vergangenheit bezogene Angaben handelt.
Gegen die Vorlage dieser E-Mails bzw. Chatprotokolle kann sich die Verfasserin zwar nicht erfolgreich unter Berufung auf das Urheberrecht (§ 77 UrhG, Briefschutz) zur Wehr setzen, weil diese in einem Gerichtsverfahren zu Beweiszwecken vorgelegt werden; dies würde selbst gelten, wenn sie rechtwidrig erlangt wurden.
Es besteht jedoch ein Löschungsanspruch nach der DSGVO: Dadurch, dass der Beklagte die Daten sowohl der Sachverständigen als auch dem Pflegschaftsgericht zur Verfügung gestellt hat, hat er den persönlich-familiären Bereich überschritten und kann sich nicht mehr auf den Ausnahmetatbestand der „household exemption“(Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO) berufen.
Aus Art. 79 Abs. 1 DSGVO ergibt sich die gerichtliche Zuständigkeit für den von der Klägerin geltend gemachten Löschungsanspruch (nach Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 45 Abs. 2 Z 1 DSG). Durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Klägerin in Form von Ausdrucken an das Pflegschaftsgericht hat sich ihr Zweck erfüllt; das Pflegschaftsgericht war bzw. ist damit in die Lage versetzt, diese Daten seiner Entscheidung zugrunde zu legen (oder auch nicht).
Gründe für eine weitere Aufbewahrung der Daten durch den Beklagten konnte dieser nicht nennen. Der Beklagte hat die Daten zu löschen und die hergestellten Ausdrucke zu vernichten. Die beim Pflegschaftsgericht befindlichen Ausdrucke der Daten hat der Beklagte unverzüglich nach deren (allfälliger) Rückstellung durch das Pflegschaftsgericht zu vernichten.
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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