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OGH zur Kündigung eines Treuhandvertrags für Anteile an insolvenzgefährdeter Gesellschaft

Bei einer fremdnützigen Erwerbstreuhand ist von einer Abnahmepflicht des Treugebers nach Kündigung des Treuhandvertrags auszugehen. Das gilt auch bei drohender Insolvenz der GmbH, an der die Anteile gehalten werden.
Von Redaktion
11. August 2015

Im vorliegenden Fall verweigerte der Halter von Geschäftsanteilen an einer GmbH (Treugeber), die er einem Treuhänder übertragen hatte, die Kündigung des entsprechenden Treuhandvertrags durch den Treuhänder.

Da die GmbH in wirtschaftliche Schieflage geraten war, machte der Treuhänder von seinem vertraglich vereinbarten Kündigungsrecht Gebrauch, um die Geschäftsanteile wieder an den Besitzer zurückzugeben. Vertragsgemäß konnte das Kündigungsrecht von beiden Seiten „jederzeit“ und ohne Bindung an Kündigungsgründe ausgeübt werden, daher auch bei drohender Insolvenz.

Gerade wegen der drohenden Insolvenz glaubte der Treugeber aber, die Abnahme der GmbH-Anteile verweigern zu können.

Dagegen klagte der Treuhänder. Mit Erfolg: der OGH hat in erster Rechtsprechung entschieden, dass nach Sinn und Zweck einer fremdnützigen Erwerbstreuhand von einer konkludent vereinbarten Abnahmepflicht des Treugebers nach Kündigung des Treuhandvertrags auszugehen ist.

Der OGH führt über den Charakter eines solchen Vertrages aus: „Das konkrete Interesse des Treuhänders an der Abnahme des Geschäftsanteils, wenn er den Treuhandvertrag kündigt, ist auch dem Treugeber bei Vertragsabschluss erkennbar: Ohne die Übertragung des Geschäftsanteils an den Treugeber wäre der Treuhänder weiterhin nach Außen Gesellschafter mit allen damit verbundenen Pflichten, die auch in der Insolvenz der Gesellschaft bestehen, obwohl er den Geschäftsanteil für den Treugeber auf dessen Rechnung erworben und gehalten hat und dieser Geschäftsanteil weiter wirtschaftlich im Vermögen des Treugebers ist. Das Treuhandverhältnis bestünde weiter und mit den Rechtsfolgen des bloßen Annahmeverzugs wäre dem Treuhänder daher nicht gedient.“

Falls die hier vorliegende Insolvenz der GmbH Folge treuwidrigen Verhaltens des Treuhänders war, wäre dieser dem Treugeber zum Schadenersatz verpflichtet, aber nicht zur Aufrechterhaltung des Treuhandverhältnisses, so der OGH. Als wirtschaftlicher Eigentümer des Geschäftsanteils trage der beklagte Treugeber das Risiko der Insolvenz der Gesellschaft und damit das Risiko, dass der Geschäftsanteil wertlos wird.

Somit war laut Höchstgericht auch der Einwand des Beklagten nicht zutreffend, dass das Begehren des Klägers auf Übertragung des Geschäftsanteils rechtsmissbräuchlich sei, weil damit die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für die Insolvenz auf den Beklagten überwälzt werden sollte: Die behauptete Überwälzung der Verantwortung finde nämlich nicht statt.

Weblink

Volltext des Urteils (OGH, 19. 3. 2015, 6 Ob 63/14d)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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