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OGH zu überragender Marktstellung gegenüber Lieferanten

Ob ein Unternehmen im Verhältnis zu seinen Lieferanten eine überragende Marktstellung besitzt, lässt sich laut OGH nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf einen konkreten Markt beurteilen. Es kommt auch auf Substitutionsmöglichkeiten an.
Von Redaktion
28. Juli 2014

Die Klägerin vertritt – auch noch in der Revision – die Ansicht, die Beklalgte sei als Teil eines großen Unternehmensverbundes der Stadt Wien, sohin der öffentlichen Hand, jedenfalls marktbeherrschend (iSd § 4 Abs 1 Z 2 KartG 2005). Der OGH hat diese These schon im Sicherungsverfahren verworfen. Neue Aspekte auf Tatsachenebene zu dieser Frage, insbesondere betreffend die örtliche Marktabgrenzung, hat das Hauptverfahren nicht ergeben.

Auch im Hauptverfahren (OGH 20. 5. 2014, 4 Ob 66/14f) hat die Klägerin als betroffenen Markt unter örtlichen Gesichtspunkten allein auf den „Großraum Wien“ abgestellt und unter sachlichen Gesichtspunkten auf die Ausschreibung der Errichtung eines Heizwerks.

Dazu hat der Senat schon im Sicherungsverfahren darauf verwiesen, dass eine so komplexe technische Bauleistung wie die Errichtung eines Fernheizkraftwerks nur von ausreichend großen und international tätigen Unternehmen angeboten werden kann. Weshalb deren Marktstellung als Lieferanten der Beklagten gegenüber jener der Beklagten (selbst unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit der Beklagten zu einem Unternehmensverbund) nicht ins Gewicht fallen soll, ist nach Ansicht des OGH nicht zu erkennen.

Ob die Beklagte allenfalls auf anderen Märkten als dem hier örtlich und sachlich betroffenen Markt Marktbeherrscherin ist, war für dieses Verfahren unerheblich.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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