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EuGH: Schadenersatz für Förderstellen bei Kartellrechtsverstoß?

Der EuGH hat festgestellt, dass durch ein Kartell neben den Abnehmern auch Subventionsgeber geschädigt werden können und damit möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz haben.
Von Redaktion
17. Dezember 2019

Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH im Zusammenhang mit überhöhten Förderdarlehen für Bauprojekte infolge der Preisabsprachen des „Aufzugskartells“ (entgangene Zinsen als Schaden des Fördergebers) hat der EuGH Folgendes festgestellt:

Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell betroffenen Markt tätig sind, sondern Subventionen in Form von Förderdarlehen an Abnehmer der Produkte gewährt haben, können verlangen, dass die Teilnehmer am Kartell zum Ersatz des Schadens verurteilt werden, den die Fördergeber erlitten haben, weil der Betrag der Subventionen höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre, sodass sie den Differenzbetrag nicht für andere gewinnbringendere Zwecke verwenden konnten.

Das nationale Gericht hat zu klären, ob dem Fördergeber konkret ein solcher Schaden entstanden ist; dabei muss es insbesondere prüfen, ob er die Möglichkeit zu gewinnbringenderen Anlagen hatte und, wenn ja, ob es die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem fraglichen Kartell erbringt.

Weblink

Volltext der Entscheidung(EuGH, 12. 12. 2019, C-435/18, Otis Gesellschaft ua)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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