Navigation
Seiteninhalt

OGH zu Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung

Der Oberste Gerichtshof hat eine Entscheidung zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung gefällt.
Von Redaktion
28. März 2012

Leitzsätze:

  1. Vertrat/vertritt ein Vorstandsmitglied (hier: ein Notar) den minderjährigen Begünstigten im Verlassenschaftsverfahren nach dem Stifter, begründet dies weder eine Unvereinbarkeit nach § 15 PSG noch einen wichtigen, für eine Abberufung hinreichenden Grund. Denn dieser Umstand allein lässt einen möglichen Interessenkonflikt mit der Privatstiftung oder anderen Begünstigten nicht erkennen. 

  2. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Mandatsverhältnis eines Stiftungsvorstandsmitglieds (hier: ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater) zu einer Gesellschaft, die von der Privatstiftung beherrscht wird, die Belange der Privatstiftung gefährdet oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung als Organmitglied unzumutbar macht. Hat der Stifter – wie im vorliegenden Fall – gerade den Rechtsanwalt und den Steuerberater zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands bestellt, die ihn und seine Gesellschaften seit langer Zeit vertreten, bildet die Fortsetzung des Mandatsverhältnisses zu den Gesellschaften allein keinen Grund, der eine Abberufung rechtfertigen könnte.

Entscheidung:

Im vorliegenden Fall ist die Privatstiftung Alleingesellschafterin einer Holding GmbH, die wiederum Alleingesellschafterin einer operativen GmbH ist. Als Abberufungsgrund wurde weiters geltend gemacht, dass der Stiftungsvorstand eine Thesaurierungsentscheidung getroffen habe, obwohl in den Gesellschaftsverträgen der beiden GmbHs Bestimmungen darüber fehlten, dass sich die Gesellschafter einen Gewinnverwendungsbeschluss vorbehalten haben.

Auch wenn der Gesellschaftsvertrag keinen Gewinnverteilungsbeschluss vorsieht, ist die Entscheidung des Alleingesellschafters, den Bilanzgewinn oder Teile davon nicht zu entnehmen, nach Ansicht des OGH kein rechtswidriger Verstoß gegen das gesetzliche Ausschüttungsgebot. Es müsse dem Alleingesellschafter nämlich unbenommen bleiben, wie er den auszuschüttenden Bilanzgewinn verwendet.

Die Privatstiftung existiert seit 31. 12. 2008. Davor war es offensichtlich schon langjährige Praxis des Stifters als (mittelbarer) Alleingesellschafter, Bilanzgewinne oder Teile davon zu thesaurieren; im Geschäftsjahr 2009/10 brach der Umsatz dann um rund 50 Prozent ein. Unter diesen Aspekten und unter Beachtung des Stiftungszwecks (u.a. Erhaltung der beiden Gesellschaften) bildet die Thesaurierungsentscheidung des Stiftungsvorstands als Vertreter der (mittelbaren) Alleingesellschafterin nach Ansicht des OGH keine grobe Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 Z 1 PSG und auch sonst keinen wichtigen Abberufungsgrund.

Konkrete Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass eine (Fortsetzung der) Thesaurierung „aus wirtschaftlichen Gründen zur Erhaltung und Absicherung der Unternehmen nicht erforderlich“ war, wurden hier nicht schlüssig dargetan, und zwar auch nicht durch die Ausführungen im vorgelegten Abberufungsbeschluss, wonach eine Thesaurierung der Gewinne in den jeweiligen Gesellschaften „aus wirtschaftlichen Gründen zur Erhaltung und Absicherung der Unternehmen nicht erforderlich“ sei, „wo doch diese Gesellschaften über keine Bankverbindlichkeiten verfügen“, was wohl – so der OGH – Folge der auf der Thesaurierung beruhenden Eigenfinanzierungskraft ist.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH, 12.1.2012, 6Ob101/11p)

(LexisNexis Rechtsredaktion/ kp)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...