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OGH kippt unzulässige Klausel in Banken-AGB

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank ist verboten, die dem Institut über das bloße Schweigen des Kunden bis zu einer festgesetzten Deadline, also eine "Zustimmungsfiktion", weitgehende Vertragsänderungen ermöglicht. Mit dieser Entscheidung behält der Oberste Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bei.
Von Redaktion
22. Oktober 2013

Der Verein für Konsumenteninformation verlangt in einem Verbandsprozess die Streichung einer bestimmten AGB-Klausel. Diese erlaubt es dem beklagten Kreditinstitut, Vertragsänderungen wirksam werden zu lassen, sofern der Kunde nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums schriftlich Widerspruch einlegt - also über eine sogenannte "Zustimmungsfiktion".

Zu beurteilen war die Klausel Z 45 Abs 3 AGB idF 2009, die folgenden Wortlaut hat:

„Über die vorstehenden Abs (1) oder (2) hinausgehende Änderungen der Entgelte sowie Änderungen des Leistungsumfangs oder der Verzinsung sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Solche Änderungen werden zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut gewünschte Änderung wirksam, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils gewünschte Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Der Kunde, der Verbraucher ist, hat das Recht, seinen Girokontovertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen.“

Beide Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren des Vereins für Konsumenteninformation statt.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und wies die Revision der beklagten Bank zurück. Dies auch im Hinblick auf die erst kürzlich zu einer inhaltsgleichen Klausel ergangene Entscheidung 1 Ob 210/12g.

In dieser war der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel wegen der der Bank mittels Zustimmungsfiktion eingeräumten Möglichkeit nahezu unbeschränkter Vertragsänderungen gegen das Transparenzgebot verstößt und zu einer gröblichen Benachteiligung der Vertragspartner führt. Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch im nunmehr zu beurteilenden Fall.

(Quelle: OGH)

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