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OGH: Haftet auch Emissionsbank bei unrichtiger Ad-hoc-Meldung?

Erstmals hat sich der OGH mit der Frage der Mithaftung einer Emissionsbank für eine unrichtige Ad-hoc-Meldung einer Emittentin geäußert.
Von Redaktion
17. Januar 2016

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde eine Emissionsbank wegen einer unrichtigen Ad-Hoc-Meldung von einem geschädigten Anleger geklagt.

Die Bank hatte mit einer auf der Kanalinsel Jersey situierten Gesellschaft einen Platzierungs- und Market-Maker-Vertrag (PMMA) abgeschlossen. Nach diesem war sie berechtigt, mit Geldern der Gesellschaft von dieser ausgegebene Zertifikate zurückzukaufen, um die Liquidität zu sichern und die Volatilität zu dämpfen. Zugleich war sie verpflichtet, sämtliche bei den Kapitalerhöhungen nicht platzierte Zertifikate zu zeichnen. Weiters war sie verpflichtet bei der Platzierung der Kapitalerhöhungen die Börsegesetze einzuhalten und sämtliche Mitteilungen rechtzeitig einzureichen.

Der Kläger, ein geschädigter Anleger, stützt seine Ansprüche gegen die beklagte Emissionsbank unter anderem darauf, dass im Zusammenhang mit mehreren Kapitalerhöhungen unrichtige Ad-hoc-Meldungen veröffentlicht wurden.

Entscheidung

Das Erstgericht stellte fest, dass zwei Vorstandsmitglieder der Beklagten im April 2005 in einem Boardtreffen der Emittentin erfuhren, dass die Kapitalerhöhungen nicht vollständig auf dem Markt platziert werden konnten. In der Folge ließ sich eine langjährige Angestellte der Bank von einem der beiden Vorstände den Text der Ad-hoc-Meldung „genehmigen“, den sie für die Emittentin verfassen und veröffentlichen sollte.

Eine derartige „Genehmigung“ durch das Vorstandsmitglied der Beklagten würde aber nach Ansicht des OGH nichts anderes bedeuten als die Übernahme der Letztverantwortlichkeit für den veröffentlichten Text, dessen Eignung zur Irreführung aufgrund der Kenntnis über den tatsächlichen Umfang der Platzierungen der Zertifikate auf dem Markt offenkundig gewesen wäre.

Im Falle eines vorsätzlichen Handelns des Vorstandmitglieds der Beklagten käme daher eine Haftung der Beklagten aufgrund einer Beteiligung an einer Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht der Emittentin in Betracht.

Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass eine Haftung der Beklagten aufgrund einer Beteiligung an einer Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht der Emittentin nicht ausgeschlossen ist. Nach den Feststellungen waren die unrichtigen Ad-Hoc-Meldungen auch kausal für die Kaufentscheidung des klagenden Anlegers und damit für den ihm entstandenen Schaden.

Zur Klärung der Tatsachengrundlage verwies der OGH daher die Rechtssache zur Behandlung der Beweisrüge an das BerufungsG zurück.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH 22. 10. 2015, 10 Ob 86/14s)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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