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FMA senkt maximalen Garantiezins in der Lebensversicherung

Ab 1. Jänner 2017 darf der Garantiezins in der Lebensversicherung 0,5 Prozent nicht mehr überschreiten. Das hat die Finanzmarktaufsicht FMA festgelegt. Gewinnbeteiligungen sind davon grundsätzlich nicht betroffen.
Von Redaktion
28. September 2016

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) senkt den höchstzulässigen Rechnungszinssatz (Garantiezins) in der klassischen Lebensversicherung für neue Verträge ab 1. Jänner 2017 von 1,0 % auf 0,5 % ab.

Dies geht aus der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Novelle der „Versicherungsunternehmen Höchstzinssatzverordnung“ (VU-HZV) der FMA hervor.

Sinkendes Zinsniveau macht Anpassung erforderlich

Die neuerliche Absenkung des höchstzulässigen Garantiezinssatzes – bereits mit 1. Jänner 2016 wurde dieser von 1,5 % auf 1,0 % abgesenkt – ist laut FMA wegen des nachhaltigen Trends des sinkenden Zinsniveaus erforderlich. So ist seit Juli 2016 die „Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen“ (UDRB) – die wesentliche Benchmark für den Garantiezinssatz – erstmals sogar negativ.

Bei der Festlegung des höchstzulässigen Rechnungszinses orientiert sich die FMA am 10-jährigen Durchschnitt der UDRB unter Anwendung eines Abschlags von 40 %. Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass Garantieleistungen aus Versicherungsverträgen auch weiterhin langfristig erfüllt werden können.

Die garantierte Mindestverzinsung bezieht sich nur auf die Sparprämie der Lebensversicherung, also die einbezahlte Prämie abzüglich Steuern, Risiko- und Kostenanteilen. Etwaige Gewinnbeteiligungen sind davon grundsätzlich nicht betroffen.

Zinssatz nur auf neue Verträge anwendbar

Der jeweils aktuelle höchstzulässige Garantiezinssatz ist auch nur auf die zu diesem Zeitpunkt neu abzuschließenden Verträge anzuwenden, für bestehende Verträge gilt weiterhin die beim Vertragsabschluss garantierte Verzinsung.

Der höchstzulässige Garantiezinssatz ist auch nicht pauschal auf alle Neuverträge anzuwenden. Er definiert aber die gesetzlich zulässige Obergrenze des Garantiezinses, dessen konkrete Höhe unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Produkts nach dem Grundsatz der Vorsicht festzulegen ist.

(Quelle: FMA)

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