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OGH: Österreich ist für Aktionärsklagen gegen VW nicht zuständig

Für Schadenersatzklagen von Aktionären gegen VW im Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ besteht keine internationale Zuständigkeit Österreichs.
Von Redaktion
29. August 2017

Sachverhalt

Der Kläger begehrt Schadenersatz von 18.500 Euro. Er habe am 13.3.2014 Aktien der Beklagten (Volkswagen AG) weit über dem wahren Börsenpreis erworben, weil die Beklagte als Emittentin fundamentale Informationen zur Preisbildung verschwiegen habe. Sie habe bereits 2009 begonnen, die Software der von ihr hergestellten Dieselfahrzeuge vorsätzlich zu manipulieren und damit die Kunden über die Einhaltung der gesetzlichen Abgasnormen getäuscht.

Trotz dieser für den Börsekurs verbundenen maßgeblichen Risiken habe sie das Anlegerpublikum über diese Umstände nicht zeitgerecht informiert, was einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ad hoc Publizität gemäß § 15 Abs 1 dWpHG darstelle. Der Schaden des Klägers ergebe sich daraus, dass er bei Kenntnis der von der Beklagten verschwiegenen Umstände alternativ in andere deutsche Industrieaktien investiert hätte.

Entscheidungen

Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Das Rekursgericht bejahte die internationale Zuständigkeit und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf.
Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Der Kläger kann sich nicht auf den Verbrauchergerichtsstand der EuGVVO stützen, weil keine direkte Vertragsbeziehung zwischen ihm und VW besteht. Ein Gesellschafter kann im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Verbraucher qualifiziert werden. Der Verbrauchergerichtsstand bezieht sich ausschließlich auf vertragliche Ansprüche; allfällige deliktische Ansprüche können nicht am Verbrauchergerichtsstand geltend gemacht werden.

Der Handlungsort einer allfälligen Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht liegt in Deutschland, sodass in Österreich auch kein Deliktsgerichtsstand vorliegt. Zusammenfassend besteht daher für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche kein inländischer Gerichtsstand in Österreich.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH, 6 Ob 18/17s, 7.7.2017)

(Quelle: OGH)

Autoren

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Redaktion

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