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OGH: Es gibt keinen Vorstand „zweiter Klasse“

Das Arbeits- und Sozialgericht ist nicht zuständig für die Klage eines AG-Vorstandes auf Entgeltzahlung, entschied der OGH. Der Vorstand einer AG ist Arbeitgeber, nicht Arbeitnehmer, selbst wenn er vom Vorstandsvorsitzenden als Untergebener behandelt wird.
Von Redaktion
23. Juli 2014

Der Kläger, ehemaliges Mitglied des Vorstands einer Bank AG, erhob gegen diese beim Arbeits- und Sozialgericht Klage auf Zahlung von Ansprüchen aus seinem vorzeitig beendeten Anstellungsvertrag.

Das angerufene Gericht sei sachlich zuständig, weil er sich trotz seiner Organfunktion in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung befunden habe. Der mit einer sehr dominanten Persönlichkeitsstruktur ausgestattete Vorstandsvorsitzende habe ihn nicht wie ein Vorstandsmitglied, sondern wie einen Untergebenen behandelt. Der Kläger habe von ihm Ermahnungen und Maßregelungen hinnehmen und Weisungen befolgen müssen.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts zurück. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) wies den Revisionsrekurs des Klägers zurück.

Die Vorstandsmitglieder einer AG übe im Regelfall Arbeitgeberfunktion aus, führt der OGH aus. Die bloß faktische Unterordnung gegenüber einem Vorstandsvorsitzenden, dessen dominantes Verhalten nicht durch rechtliche Befugnisse gedeckt war, reiche für die Begründung einer arbeitnehmerähnlichen Stellung nicht aus.

Weblink

Das Urteil im Volltext (OGH, 26. 5. 2014, 8 ObA 33/14g)

(Quelle: OGH)

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