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OGH: Bewerbung von Pauschalreisen mit „ab“-Preisen zulässig

Ein Reiseveranstalter hat in einem Werbeprospekt die günstigste Variante einer Pauschalreise unter Hinweis auf den dafür buchbaren Zeitraum und unter Angabe der Saisonzuschläge für andere Reisezeiten mit einem „ab“-Preis beworben. Damit verstößt er laut OGH nicht gegen Unionsrecht oder innerstaatliche Normen.
Von Redaktion
22. September 2015

Sachverhalt

Der klagende Wettbewerbsschutzverband warf der beklagten Reiseveranstalterin unter anderem irreführende Geschäftspraktiken und Verstöße gegen nationale und unionsrechtliche Preisauszeichnungspflichten vor.

In den Werbeprospekten der Beklagten sei nur der Gesamtpreis für die billigste Variante als „ab“-Preis und zusätzlich die für bestimmte Zeiträume anfallenden Saisonzuschläge, nicht aber die rechnerischen Gesamtpreise für Reisen mit Saisonzuschlägen ausgewiesen.

Entscheidung

Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren nicht statt. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei in diesem Umfang ebenfalls keine Folge: Weder aus dem Lauterkeitsrecht noch aus Preisauszeichnungsvorschriften sei bei Preiswerbung eine Pflicht für den Unternehmer abzuleiten, die von ihm deutlich ausgewiesenen Zuschläge mit einem angeführten „ab“-Preis zusammenzurechnen und die jeweiligen Summen gesondert auszuweisen, damit der Preis auch für alle möglichen, beliebig wählbaren Varianten der Pauschalreise angeführt wird.

Gerade Angebote für Pauschalreisen seien in vielen Fällen davon geprägt, dass eine große Zahl von Varianten oder Zusatzleistungen zu einem Basispaket angeboten werden. Das umfasse neben saisonbedingten Mehr- oder Minderkosten auch Zuschläge oder Ermäßigungen für das Alter und die Anzahl der Reisenden, für den Tag der Buchung und der Anreise, für die Dauer des Urlaubs, für die Belegung und die Eigenschaft der Zimmer, für die Mitnahme von Haustieren, für die Verpflegung, für das zusätzliche Programm und vieles mehr, so die OGH-Richter.

Müsste in solchen Fällen in einer Preiswerbung für jede einzelne der denkbaren Varianten stets auch der konkret zu zahlende Preis ausgewiesen werden, bestünde die Gefahr, dass die Werbung dann unübersichtlich und gerade deshalb irreführend würde.

Weblink

Die Entscheidung im Volltext (OGH, 11. 8. 2015, 4 Ob 107/15m)

(Quelle: OGH)

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