OGH: Auch verweigerte Preissenkung kann Marktmissbrauch sein
18. November 2014
Die Entscheidung des OGH (OGH als KOG 16. 9. 2014, 16 Ok 13/13) fiel in einem Streit um die Preisgestaltung und die Bedingungen eines Gasliefervertrags. Die Richter machten u.a. die folgenden Aussagen.
Auch schon Fordern missbräuchlicher Preise ist verboten
Das Kartellgesetz (§ 5 Abs 1 Z 1 KartG 2005) untersagt bereits das „Fordern“ missbräuchlicher Preise oder Geschäftsbedingungen. Dieses „Fordern“ ist nicht auf Vertragsverhandlungen beschränkt, sondern umfasst auch das Festhalten am Vertrag, also die Verweigerung einer Preissenkung oder Vertragsanpassung.
Preis unter wirksamem Wettbewerb als Referenzwert
Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 Halbsatz 1 KartG 2005 ist ein von einem Anbieter geforderter Preis missbräuchlich hoch, wenn er auf der Grundlage der marktbeherrschenden Stellung zustande kommt und höher ist, als er sich „bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde“. Als Verfahren zur Feststellung des hypothetischen Wettbewerbspreises (wettbewerbsanaloger Preis) nennt das Gesetz ausdrücklich das Vergleichsmarktkonzept, ohne andere Methoden auszuschließen.
Gesamtentgeld ist maßgebend
Im Rahmen der Preishöhenmissbrauchsaufsicht ist das Gesamtentgelt maßgebend. Denn nicht die Art der Preisfindung, sondern nur deren Ergebnis kann letztlich ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sein. Deshalb reicht die Missbräuchlichkeit einzelner Entgeltbestandteile nicht zum Nachweis eines Missbrauchs iSd § 5 Abs 1 Z 1 KartG 2005 aus.
Dessen ungeachtet sind auch Entgeltbestandteile relevant. Der Ansatz insbesondere einer Mehrheit von Preisbildungsfaktoren, von denen anzunehmen ist, dass auf ihrer Grundlage kalkulierte Preise bei wirksamem Wettbewerb auf dem Markt nicht durchgesetzt werden könnten, kann ein Indiz dafür sein, dass der so gewonnene Preis missbräuchlich überhöht ist.
(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)
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