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Kultursponsoring: 2. Anlauf für „Berliner Compliance Modell“

Das nun vom „Rheingau Musik Festival“ publizierte „Berliner Compliance Modell“ soll mehr Klarheit im Umgang mit Hospitality-Regelungen in Unternehmen sorgen und Kultursponsoring entbürokratisieren.
Von Redaktion
01. Juni 2017

Bereits 2014 regte der Intendant des „Rheingau Musik Festival“, Michael Herrmann, die Entwicklung eines Leitfadens an, um Kultursponsoring für Unternehmen aus Compliance-Sicht zu erleichtern. Dazu wurde im Kulturkreis der deutschen Wirtschaft, der im Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) angesiedelt ist, das „Berliner Compliance Modell“ entwickelt. Beteiligt an der Konzeption waren Kulturvertreter, eine Rechtsanwaltskanzlei, das Bundesministerium der Finanzen sowie Vertreter des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Die Notwendigkeit für ein solches Modells habe sich daraus ergeben, dass aufgrund komplexer Compliance-Vorgaben immer mehr Unternehmen vor Sponsorings zurückscheuten, heißt es von Seiten des Leiters des Rheingau Musik Festival. Das Modell solle zur Entbürokratisierung beitragen, damit das Kultursponsoring ein wirksamer Bestandteil des bürgerschaftlichen Engagements und der unternehmerischen Verantwortung für das kulturelle Leben in Deutschland bleiben könne.

Nachdem der BDI die Arbeit am Berliner Compliance Modell 2014 nicht weiterverfolgt hatte, wurde es jetzt auf der Website des Rheingau Musik Festival neu publiziert und soll in Kürze in die Kommentierung der Neuauflage des Deutschen Corporate Governance Kodex aufgenommen.

Im Kern soll das Modell eine pauschalierte Annahme der Unbedenklichkeit einer Einladung bei Vorliegen folgender Vorrausetzungen erlauben:

  • Kein enger Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss oder einer sonstigen konkreten Geschäftsentscheidung.

  • Der Gesamtwert einer Einladung pro Eingeladenen liegt bei ungefähr 100 Euro; mit einer Begleitperson bei ungefähr 200 Euro. Dieser Betrag kann je nach Standort und Wirtschaftskraft regional auch höher liegen.

  • Die Einladung erfolgt transparent (Einbeziehung von Geschäftsführung und Compliance-Beauftragten).

  • Der Eingeladene ist kein Amtsträger, sondern Unternehmensvertreter in gehobener Stellung (Sozialadäquanz).

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