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Kommission verlangt fundiertere Ratings

Die Kommission hat gestern Vorschläge zur besseren Regulierung von Ratingagenturen vorgelegt. Ratings dürften die Volatilität der Märkte nicht weiter verschärfen, sagte EU-Kommissar Barnier.
Von Redaktion
16. November 2011

Ratingagenturen sind wichtige Akteure auf den heutigen Finanzmärkten, denn ihre Ratings haben unmittelbare Auswirkungen auf das Verhalten von Anlegern, Kreditnehmern, Emittenten und Regierungen. So kann die Herabstufung eines Unternehmens Folgen für die Höhe des Eigenkapitals haben, das eine Bank vorhalten muss, und die Herabstufung von Staatsanleihen die Kreditaufnahme eines Landes verteuern.

Bereits 2009 und 2010 wurden auf europäischer Ebene Rechtsvorschriften über Ratingagenturen erlassen. Die jüngsten Entwicklungen der Euro-Schuldenkrise hätten allerdings gezeigt, dass der geltende Regulierungsrahmen nicht ausreichend gewesen sei, heißt es jetzt aus Brüssel.

EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier stellte klar, dass Ratings keine „bloße Meinungsäußerung“ seien. Sie hätten unmittelbare Auswirkungen auf die Märkte und die Wirtschaft als Ganzes. Zudem hätten Ratingagenturen in der Vergangenheit folgenschwere Fehler gemacht, so Barnier. Das Timing einiger Länderratings habe ihn überrascht – zum Beispiel wenn diese mitten in den Verhandlungen über ein internationales Hilfsprogramm für ein Land abgegeben worden seien. „Wir dürfen nicht zulassen, dass Ratings die Volatilität der Märkte noch verstärken“, sagte Barnier.

Die Vorschläge zu einer verschärften Regulierung von Ratingagenturen im Einzelnen

1. Sicherstellen, dass sich die Finanzinstitute bei ihrer Anlagetätigkeit nicht blind auf Ratings stützen

Der Rückgriff auf Ratings muss verringert werden. Die Vorschläge vom Juli 2011 zur vierten Eigenkapitalrichtlinie haben bewirkt, dass weniger auf externe Ratings Bezug genommen wird und die Finanzinstitute mit der gebotenen Sorgfalt eigene Prüfungen durchführen müssen. Für die Vorschriften für Fondsmanager werden heute ähnliche Änderungen in Form einer ergänzenden Richtlinie vorgeschlagen. Das Paket soll nächstes Jahr mit einer Änderung der Versicherungsvorschriften vervollständigt werden. Auch der heutige Vorschlag umfasst eine allgemeine Pflicht für Anleger, eigene Bewertungen vorzunehmen.

Zusätzlich müssen sowohl die Ratingagenturen als auch die bewerteten Unternehmen umfassendere und bessere Basisinformationen zu den Ratings vorlegen, sodass professionelle Anleger besser in der Lage sind, sich ein eigenes Urteil zu bilden. Zum Beispiel müssen die Ratingagenturen ihre Ratings der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) mitteilen, wodurch sichergestellt ist, dass alle für ein Schuldinstrument auf dem Markt verfügbaren Ratings in einem für die Anleger frei zugänglichen Europäischen Ratingindex (EURIX) veröffentlicht werden.

Gleichzeitig müssen die Ratingagenturen Emittenten und Anleger zu allen geplanten Änderungen an ihren Ratingmethoden konsultieren. Solche Änderungen müssen der ESMA mitgeteilt werden, die sich dann vergewissert, dass alle Form- und Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

2. Transparentere und häufigere Länderratings

Die Kreditwürdigkeit der Mitgliedstaaten wird häufiger (alle sechs Monate statt wie bisher alle 12 Monate) bewertet, und Anleger und Mitgliedstaaten werden über die jedem Rating zugrunde liegenden Fakten und Annahmen informiert. Zur Vermeidung von Marktstörungen dürfen Länderratings erst nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor Öffnung der Handelsplätze in der EU veröffentlicht werden. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Suspendierung von Länderratings ist eine komplexe Angelegenheit und wir denken dass wir dafür noch etwas Zeit brauchen.

3. Mehr Vielfalt und strikte Unabhängigkeit der Ratingagenturen zur Vermeidung von Interessenkonflikten

Emittenten müssen alle drei Jahre die sie bewertende Agentur wechseln.

Ferner sind für komplexe strukturierte Finanzinstrumente zwei Ratings von zwei verschiedenen Ratingagenturen vorgeschrieben, und ein großer Anteilseigner einer Ratingagentur darf nicht gleichzeitig ein großer Anteilseigner einer anderen Ratingagentur sein.

4. Umfassendere Haftung der Ratingagenturen für die erstellten Ratings

Eine Ratingagentur haftet für den Fall, dass sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Verordnung über Ratingagenturen verstößt, für den Schaden, der einem Anleger dadurch entstanden ist, dass er einem auf einer solchen Verletzung beruhenden Rating vertraut hat. Die geschädigten Anleger können ihre zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche vor den mitgliedstaatlichen Gerichten geltend machen. Die Beweislast trägt die Ratingagentur.

Quelle: EU-Kommission

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