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Kartellrecht: EU prüft Honeywell und DuPont

Die Europäische Kommission hat wegen einer Vereinbarung von Honeywell und DuPont zur Entwicklung eines neuen Kältemittels für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ein kartellrechtliches Verfahren eingeleitet.
Von Redaktion
20. Dezember 2011

Zudem prüft sie, ob Honeywell für das Kältemittel, das als geeigneter Ersatz für das derzeit allgemein verwendete, mit den Umweltschutzvorschriften nicht mehr in Einklang stehende Kältemittel angekündigt wurde, eine marktbeherrschende Stellung innehat und diese missbräuchlich ausnutzt.

Ein neues Kältemittel mit der Bezeichnung 1234yf, das künftig für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen verwendet werden soll, wurde als geeigneter weltweiter Ersatz für das frühere Kältemittel R134a angekündigt, das aufgrund seines Treibhauspotenzials den neuen EU-Vorschriften nicht genügt. Die Auswahl von 1234yf ist das Ergebnis eines Verfahrens, das unter der Leitung des Verbands der Kraftfahrzeugingenieure (Society of Automotive Engineers) durchgeführt wurde, der die Interessen aller Gruppen im Kraftfahrzeugsektor vertritt.

Die Kommission prüft Beschwerden, denen zufolge Honeywell International Inc. und E.I. du Pont de Nemours and Company im Hinblick auf die Entwicklung der neuen Generation von Kältemitteln wettbewerbsfeindliche Vereinbarungen getroffen haben sollen. Insbesondere wird die Kommission untersuchen, ob die von den beiden Unternehmen über die gemeinsame Entwicklung, Lizenzierung und Herstellung dieser Kältemittel getroffenen Vereinbarungen den Wettbewerb auf den Märkten beeinträchtigen.

Des Weiteren prüft die Kommission, ob Honeywell während der Bewertung von 1234yf in den Jahren 2007 bis 2009 betrügerisch gehandelt hat. Honeywell wird vorgeworfen, während der Bewertung des Kältemittels seine Patente und Patentanmeldungen nicht offengelegt und dann keine Lizenzen zu fairen und angemessenen Bedingungen (sogenannte FRAND-Bedingungen) vergeben zu haben. Eine derartige Verhaltensweise kann eine Verletzung der europäischen Wettbewerbsvorschriften bedeuten.

Die Einleitung eines Kartellverfahrens bedeutet, dass die Kommission den Fall vorrangig behandelt. Dem Ausgang des Verfahrens wird dadurch nicht vorgegriffen.

(PA, red)

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