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Kartellrecht: Deutsches Gericht stärkt Kronzeugenschutz

Mit einer aktuellen Entscheidung schützt das Oberlandesgericht Düsseldorf die Kronzeugenregelung des Bundeskartellamts.
Von Redaktion
29. August 2012

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 22. August 2012 im Kaffeeröster-Verfahren entschieden, dass Dritte auch in Gerichtsverfahren keine Akteneinsicht in Kronzeugenanträge von Kartellanten erhalten. Kronzeugen können nun stärker darauf vertrauen, dass ihre Anträge nicht nur vom Bundeskartellamt, sondern auch im Gerichtsverfahren nicht offengelegt werden.

Auf der Basis mehrerer Kronzeugenanträge hatte das Bundeskartellamt im Jahr 2009 ein Kaffeeröster-Kartell aufgedeckt und gegen die Kartellanten Geldbußen in Höhe von rund 160 Mio. Euro verhängt. Da zwei Kaffeeröster gegen die Bußgeldbescheide Einspruch erhoben, hatte das Bundeskartellamt das Verfahren an das Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben.

Kronzeugenschutz überwiegt Geschädigten-Interessen

Danach stellten mehrere Einzelhandelsunternehmen als Abnehmer des Kartells Anträge auf Einsicht in die Verfahrensakten einschließlich der Kronzeugenanträge. Das Oberlandesgericht entschied nun, dass das Vertrauen der Kronzeugen auf eine vertrauliche Behandlung der von ihnen eingereichten Anträge einschließlich dazu eingereichter Unterlagen das Offenbarungsinteresse der Antragsteller überwiegt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist die Offenlegung der Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts in der Regel ausreichend, um das berechtigte Informationsinteresse der durch ein Kartell geschädigten Abnehmer zu befriedigen.

Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, freut sich in einem Statement über die Entscheidung: „Zahlreiche schwerwiegende Kartelle kann das Bundeskartellamt nur mit Hilfe von Kronzeugen aufdecken und verfolgen. Die Entscheidung schützt die Attraktivität der Kronzeugenregelung des Bundeskartellamts, welche für eine effektive Kartellverfolgung elementar ist.“

Wegweisende EuGH-Rechtsprechung

Die Möglichkeit der Akteneinsicht in Kronzeugenanträge könnte Kartellanten von einer Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt abschrecken. Deshalb hatte auch schon der Europäische Gerichtshof in Sachen Pfleiderer (s. Compliance Praxis-Newsvom 31. Jänner 2012) entschieden, dass bei einer Akteneinsicht die Effektivität der Kartellverfolgung durch eine wirksame Kronzeugenregelung zu berücksichtigen ist.

(PM, KP)

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