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Kartellrecht: 4 Fragen an den EuGH zum Doppelbestrafungsverbot

Können Unternehmen, über die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine Kartellbuße verhängt wurde, danach aufgrund derselben Absprachen auch in Österreich mit Geldbußen belegt werden? Diese und weitere Fragen legt der OGH dem EuGH vor.
Von Redaktion
07. April 2020

Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte, über zwei an einer, mehrere EU-Mitgliedstaaten betreffenden, verbotenen Kartellabsprache teilnehmende Unternehmen Geldbußen zu verhängen bzw. in Bezug auf das als Kronzeuge auftretende Unternehmen die verbotene Teilnahme festzustellen. Eines der Unternehmen war davor bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu einer Geldbuße verurteilt worden, ein weiteres dort als Kronzeuge aufgetreten.

Das Kartellgericht wies den Antrag auch unter Hinweis auf das Doppelbestrafungsverbot ab.

Der Oberste Gerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof vier, im folgenden sinngemäß wiedergegebene Fragen vor:

  1. Bleibt die bisherige Judikatur des EuGH zum Doppelbestrafungsverbot in Wettbewerbssachen auch dann anwendbar, wenn mehrere nationale Wettbewerbsbehörden jeweils europäisches Wettbewerbsrecht anwenden?

  2. Liegt in diesem Fall das „gleiche geschützte Rechtsgut“ als drittes der in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Kriterien für die Anwendbarkeit des Grundsatzes „ne bis in idem“ vor?

  3. Ist es für die allfällige Anwendung dieses Grundsatzes von Bedeutung, ob die erste mit Geldbuße vorgehende nationale Wettbewerbsbehörde die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes im jeweiligen anderen Land berücksichtigt hat?

  4. Ist in einem Verfahren, das wegen des Kronzeugenstatus eines Kartellbeteiligten nur zur Feststellung von dessen Zuwiderhandlung gegen EU-Wettbewerbsrecht führen kann, ebenfalls von einem vom Doppelbestrafungsverbot beherrschten Verfahren auszugehen, oder kann dieses unabhängig vom ersten Geldbußenverfahren geführt werden?

Zu näheren Details wird auf den Volltext der Entscheidung verwiesen, vgl. Infobox.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH, 16 Ok 2/19h, 01.04.2020)

(Quelle: OGH)

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