EU stellt Kooperation tschechischer Mobilfunker in Frage
08. August 2019
O2 CZ und T-Mobile CZ sind große Anbieter auf dem tschechischen Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen. Die Mobilfunkinfrastruktur- und Vorleistungssparte von O2 CZ wurde an CETIN übertragen, ein Unternehmen für Netzinfrastruktur, das demselben Konzern angehört.
Die Zusammenarbeit zwischen O2 CZ/CETIN und T-Mobile CZ im Rahmen der gemeinsamen Nutzung des Netzes begann im Jahr 2011 und ist im Laufe der Zeit umfangreicher geworden. Derzeit erstreckt sie sich auf alle Generationen mobiler Technologien (2G, 3G und 4G) und das gesamte Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik außer Prag und Brünn, was einem Bevölkerungsanteil von rund 85 Prozent entspricht.
Die gemeinsame Netznutzung ist eine weitverbreitete Praxis, die den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze wegen der dann geringeren Kosten erleichtern kann. In den meisten Fällen sind mit der gemeinsamen Netznutzung Effizienzgewinne verbunden. Unter bestimmten Umständen können sie sich jedoch auch nachteilig auf den Wettbewerb auswirken.
Die Kommission hat im vorliegenden Fall eine Reihe besonderer Umstände berücksichtigt:
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Der tschechische Mobilfunkmarkt ist mit nur drei Mobilfunkbetreibern stark konzentriert.
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Die gemeinsamen Nutzer CZ O2/CETIN und T-Mobile CZ sind die beiden größten Betreiber und bedienen rund drei Viertel aller Abonnenten.
Die Kommission ist deshalb zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt, dass die Netznutzungsvereinbarung zwischen den beiden größten Mobilfunkanbietern in der Tschechischen Republik unter Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht den Wettbewerb einschränkt und somit Innovationskräfte hemmt.
Statt zu mehr Effizienz und Leistungsqualität führt die Vereinbarung über die gemeinsame Netznutzung nach Auffassung der Kommission eher dazu, dass es für die beiden Mobilfunkbetreiber weniger Anreize für die Verbesserung ihrer Netze und ihrer Leistungen zum Nutzen der Verbraucher geben dürfte.
Sollten sich diese Bedenken bestätigen, liefe dies auf einen Verstoß gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen hinaus.
Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor.
(Quelle: EU-Kommission)
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