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KIKA wegen irreführender Werbung verurteilt

In einem Verfahren gegen die Möbelkette KIKA hat das Oberlandesgericht Wien nun dem VKI rechtgegeben: Bei einer Weihnachtsrabattaktion hatte KIKA nicht deutlich genug auf Einschränkungen hingewiesen.
Von Redaktion
13. Juli 2012

Im November 2010 warb KIKA in Tageszeitungen und im Radio für einen 20-prozentigen Rabatt auf Weihnachtsware. Tatsächlich waren von diesem Rabatt verschiedene Artikel, unter anderem die Weihnachtsbeleuchtung, ausgenommen.

Auf diese Einschränkung wies KIKA in der Hörfunkwerbung überhaupt nicht hin. In der Zeitungswerbung war ein Gutschein eingeklebt, der abgelöst und an der Kassa vorgezeigt werden musste, um den Rabatt zu bekommen. Auf der Vorderseite des Gutscheins befand sich ein Sternchen, auf der Rückseite fand sich in Kleindruck ein die Werbung einschränkender Hinweis. Dabei erschwerten Kleberückstände die Lesbarkeit dieses Hinweises zusätzlich.

Der klagende Verein für Konsumenteninformation, VKI, hielt diese Werbepraxis für irreführend und klagte Möbel-Handelskette deshalb.

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat nun die Rechtsauffassung des VKI bestätigt: Eine Firma, die eine bestimmte Rabattaktion bewirbt, muss in ihrer Werbung klar und ebenso auffällig wie auf die Aktion selbst auch auf Beschränkungen hinweisen, die vom Konsumenten nicht erwartet werden.

Da die Möbelkette in der Werbung für die Weihnachtsrabattaktion nicht beachtet hatte, wurde sie vom OLG Wien zur Unterlassung derartiger Werbung verurteilt.

Quelle: VKI

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