Flugausfall: Airline muss auch Provision für Vermittler erstatten
17. September 2018
Das Vorabentscheidungsersuchen
Herr Dirk Harms erwarb für sich selbst und seine Familie auf der Website opodo.de Flugtickets für einen Flug mit Vueling Airlines von Hamburg (Deutschland) nach Faro (Portugal). Nachdem der Flug annulliert worden war, verlangte Familie Harms von Vueling Airlines die Erstattung des beim Kauf der Flugtickets an Opodo gezahlten Preises von 1 108,88 Euro. Vueling Airlines war zur Erstattung des Betrags, den sie von Opodo erhalten hatte (1 031,88 Euro), bereit. Sie lehnte es aber ab, auch den Restbetrag von 77 Euro zu erstatten, den Opodo als Provision erhalten hatte.
Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Hamburg (Deutschland) ersucht den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um die Auslegung der Verordnung über die Fluggastrechte.
Das Amtsgericht Hamburg möchte wissen, ob der Preis des Flugtickets, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt.
Die Antwort des EuGH
Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof die Frage des Amtsgerichts Hamburg bejaht, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts. Diese Auslegung der Verordnung entspricht den mit ihr verfolgten Zielen, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste zu gewährleisten und dabei einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrtunternehmen vorzunehmen.
Weblink
Volltext des Urteils (Rechtssache C-601/17, 12.9.2018)
(Quelle EuGH)
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