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OGH verlangt Transparenz bei der Online- Flugbuchung

Auf Buchungsportalen für Flüge ist der zu zahlende Endpreis samt unvermeidlichen Zuschlägen immer auszuweisen, ausgenommen sind Entgelte für Gepäckstücke. Zuschläge für die Verwendung bestimmter, gängiger Zahlungsmittel sind laut OGH aber nicht erlaubt.
Von Redaktion
16. Mai 2018

Der klagende Verbraucherschutzverband begehrte von der beklagten Betreiberin eines Online-Flugbuchungsportals, es zu unterlassen, nicht stets den zu zahlenden Endpreis sowie die Kosten für aufzugebende Gepäckstücke auszuweisen, für die Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente, insbesondere der gängigen Kreditkarten, zusätzliche Entgelte („Servicepauschalen“) einzuheben, sowie in ihren Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern die Klauseln zu verwenden, wonach Unstimmigkeiten und Änderungswünsche gegenüber der Beklagten nur per Anruf, und zwar an eine bestimmte (Mehrwert-)Telefonnummer vorzunehmen sind.

Das Berufungsgericht gab der Klage bis auf den Punkt der Angabe der Kosten für aufzugebende Gepäckstücke statt.

Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen beider Parteien nicht Folge und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Fakultative Zusatzleistungen sind erst mit „Beginn des Buchungsvorgangs“, das heißt nicht mit der erstmaligen Anzeige der Suchergebnisse, sondern erst mit der Auswahl eines bestimmten Fluges anzugeben. Die Angabe von vielen denkbaren Optionen fakultativer Zusatzleistungen am Beginn des Buchungsvorgangs wäre unübersichtlich und würde nicht der Verbraucherfreundlichkeit dienen. Unvermeidliche Zuschläge und Entgelte sind hingegen stets auszuweisen.

Die Einhebung von Zusatzentgelten für die Verwendung bestimmter Kreditkartentypen verstößt gegen das Zahlungsdienstegesetz und ist somit unzulässig. Ebenso unzulässig ist das Einheben einer Telefongebühr von Verbrauchern für Anfragen, Reklamationen oder Beschwerden an den Unternehmer im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung; ebenso die Verpflichtung, „Unstimmigkeiten“ ausschließlich über eine bestimmte Telefonnummer bekannt zu geben.

Weblink

Die Entscheidung im Volltext (OGH, 4 Ob 169/17g, 22.03.2018)

(Quelle: OGH)

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