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EuGH: Metatags können irreführende Werbung sein

Die gezielte Nutzung eines Domain-Namens im Internet ist Werbung. Hingegen dessen Registrierung als solche noch nicht. Die Verwendung von Marken- und Produktnamen von Wettbewerbern als Schlüsselwörter sind ebenfalls als Werbung einzustufen. Als Konsequenz können bestimmte auf Websites verwendete Tricks irreführend und somit unzulässig sein. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem am 11.07.2013 verkündeten Urteil C-657/11.
Von Redaktion
16. Juli 2013

Die Ausgangslage

Ein im entschiedenen Fall beklagtes belgisches Unternehmen nutzte einen Domain-Namen, der den Namen eines Konkurrenz-Unternehmens beinhaltete. Zusätzlich verwendete das Unternehmen auf seiner Website Metatags mit Bezug auf Begriffe und Bezeichnungen von Waren des Konkurrenz-Unternehmens, um von Suchmaschinen besser gefunden zu werden. Metatags sind in den Quellcode einer Website eingebaute unsichtbare Schlüsselwörter. Sie werden von Suchmaschinen erkannt und beeinflussen somit die Reihenfolge der angezeigten Suchergebnisse.

Das Urteil

Die Nutzung von Metatags mit Bezug auf Begriffe und Bezeichnungen von Waren eines Konkurrenz-Unternehmens hat im Allgemeinen zur Folge, dass das von der Suchmaschine angezeigte natürliche Ergebnis zugunsten des Nutzers dieser Metatags verändert wird. Der Link zur Website des Nutzers der Metatags wird in die Liste der Ergebnisse aufgenommen, gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe des Links zur Website des Konkurrenz-Unternehmens. Somit wird suggeriert, dass die Website des Nutzers der Metatags mit der Suche nach Waren des Konkurrenz-Unternehmens im Zusammenhang steht.

Es ist nicht von Belang, dass die Metatags für Internetnutzer unsichtbar bleiben und ihr unmittelbarer Empfänger die Suchmaschine ist. Denn der Begriff „Werbung“ umfasst ausdrücklich jede Form von Kommunikation und schließt auch Formen indirekter Kommunikation mit ein. Dies erst recht, wenn die indirekte Kommunikation das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinflusst und damit einen Mitbewerber beeinträchtigt, auf dessen Namen oder Produkte die Metatags anspielen.

Es besteht außerdem kein Zweifel, dass eine solche Nutzung von Metatags insofern eine Werbestrategie darstellt, als sie den Internetnutzer dazu bewegen soll, die Website des Nutzers der Metatags zu besuchen und sich für dessen Produkte oder Dienstleistungen zu interessieren.

Weblinks:

(Quelle: EuGH)

(Mag. Manuela Taschlmar)

Autoren

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Redaktion

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