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Datenschutzbehörde hat Tätigkeitsbericht 2016 vorgelegt

Bei der Datenschutzbehörde sind im letzten Jahr 180 Individualbeschwerden eingelangt. Außerdem wurden 430 Kontroll- und Ombudsmann-Verfahren eingeleitet und in rund 2.000 Fällen Rechtsauskünfte erteilt. Einen starken Anstieg gab es bei Genehmigungen im internationalen Datenverkehr.
Von Redaktion
24. April 2017

Den Datenschutzbericht 2016 hat Kanzleramtsminister Thomas Drozda dem Nationalrat vorgelegt. Positiv vermerkt die Leiterin der Datenschutzbehörde Andrea Jelinek, dass das Bewusstsein für den Datenschutz in den letzten Jahren merklich gestiegen sei. In diesem Sinn gebe es auch großes Interesse an der Expertise der Behörde, was notwendige Vorbereitungsschritte von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zur Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung betrifft.

Die Behörde selbst wird laut Jelinek trotz des Wegfalls des Datenverarbeitungsregisters künftig zusätzliches Personal benötigen, in welchem Umfang wird erst dann feststehen, wenn der Entwurf für ein nationales Datenschutzgesetz vorliegt.

Insgesamt hat die Datenschutzbehörde im vergangenen Jahr 173 formelle Beschwerdeverfahren abgeschlossen und 122 Bescheide ausgestellt. 51 Verfahren wurden eingestellt.

Die Bescheide der Datenschutzbehörde können beim Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden, laut Bericht wurden 2016 34 derartige Verfahren eingeleitet.

Starker Anstieg bei Genehmigungen im internationalen Datenverkehr

Signifikant gestiegen sind die Genehmigungen im internationalen Datenverkehr. Diesen führt die Datenschutzbehörde nicht zuletzt auf die Aufhebung der Safe-Harbor-Regelung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Oktober 2015 zurück. Zwar gibt es mit dem „EU-US-Privacy-Shield“ seit Juli 2016 eine Nachfolgeregelung, die es wieder erlaubt, personenbezogene Daten genehmigungsfrei an bestimmte – zertifizierte – US-Unternehmen weiterzugeben, allerdings gibt es hier offenbar größere Informationslücken. Die Datenschutzbehörde hat mehrfach Antragsteller darauf hinweisen müssen, dass ein Empfänger in den USA unter die Regelung des Datenschutzschilds fällt und daher keine Genehmigung erforderlich ist.

Wie im Bericht ausgeführt wird, enthält der neue „EU-US-Privacy-Shield“ klare Schutzvorkehrungen und Transparenzpflichten, was den Zugriff von US-Behörden auf die an US-Unternehmen übermittelten Daten betrifft. Zudem wurden die Rechtsschutzmechanismen für EU-Bürger verbessert. Ihnen stehen bei vermeintlichem Datenmissbrauch nunmehr mehrere Möglichkeiten der Streitbeilegung offen, Einzelpersonen können sich auch an die jeweilige nationale Datenschutzbehörde wenden. Für Rechtsschutzbegehren, die den Bereich der nationalen Sicherheit betreffen, hat das US-Außenministerium eine Ombudsstelle eingerichtet.

(Quelle: Pressedienst Parlament)

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